OLG Köln, Urteil vom 19.11.2002 - 24 U 52/02
Verpflichtet sich der Hersteller eines Fertighauses in seinen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur "Überprüfung und Abnahme des
Kellers", so begründet das eine umfassende Überprüfungspflicht. Er
haftet daher beispielsweise auch dann, wenn der vom Bauherrn errichtete
Keller über keine ausreichende Drainage verfügt und er nicht auf diesem
Mangel hinweist. Das ergibt sich aus einem kürzlich veröffentlichten
Urteil das Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 19. November 2002, Az.
24 U 52/02, rechtkräftig, veröffentlicht z.B. in OLG-Report Köln 2003
S. 77).
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