BGH, Urteil vom 27.02.2003 - VII ZR 338/01
Nach dem fruchtlosen Ablauf der dem Auftragnehmer zur Nachbesserung oder
Nacherfüllung gesetzten Frist ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, das Angebot des
Auftragnehmers zur Mängelbeseitigung anzunehmen.
In einer Grundsatzentscheidung zum Gewährleistungsrecht hat der
Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte der Bauherren gestärkt und die Frage
beantwortet, wie lange sie Nachbesserungsversuche der Unternehmen und
Handwerker hinnehmen müssen, ehe sie beispielsweise Schadensersatz
verlangen dürfen. Der BGH entschied jetzt, dass der Auftraggeber nach
dem fruchtlosen Ablauf einer zur Nachbesserung oder Vertragserfüllung
gesetzten Frist nicht verpflichtet ist, weitere Nachbesserungsmaßnahmen
zuzulassen
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Baurechtsurteile.de Beitrag 99




