OLG Celle, Urteil vom 03.04.2003 - 22 U 179/01
Der
Auftraggeber ist an die Mengen in ordnungsgemäß gegengezeichneten
Stundenzetteln gebunden, es sei denn, dass der berechnete und
unterschriebene Aufwand in einem groben Missverhältnis zu der
erbrachten Leistung steht.
Der Auftraggeber veranlasste Unternehmerleistungen zum Stundennachweis
in erheblichem Umfang und unterzeichnete die ihm vom Auftragnehmer
vorgelegten Stundenzettel. Im nachfolgenden Rechtsstreit behauptete der
Auftraggeber, dass die vom Auftragnehmer berechneten Stundenanzahlen
überhöht seien, weil die Arbeiten auch mit geringerem Aufwand, also
schneller hätten erbracht werden können.
Das OLG Celle hat die Klage des Auftragnehmers hinsichtlich der
Stundenlohnleistungen im vollen Umfang stattgegeben. Mit den
Unterschriften auf den vorgelegten Tagelohnzetteln hat der Auftraggeber
die erbrachten Leistungen anerkannt. An dieses Anerkenntnis ist er
gebunden. Nur im Ausnahmefall, wenn der Zeitaufwand und die
Materialpreise in der Abrechnung derart überhöht seien, dass der
Unternehmer den Rahmen einer wirtschaftlichen Betriebsführung
überschritten hätte, wäre ein geringerer Vergütungsanspruch
gerechtfertigt. Innerhalb marktüblicher Spielräume kann der Unternehmer
deshalb die Grenzen der wirtschaftlichen Betriebsführung ausnutzen. Der
Auftraggeber trägt dafür die Beweislast, dass dieser Spielraum
überschritten ist. Ein im Rahmen der I. Instanz eingeholtes Gutachten
hatte in einer überschlägigen Gesamtbewertung festgestellt, dass der
abgerechneten Stundenaufwand im Ergebnis als angemessen betrachtet
werden kann. Der Auftraggeber hat den Beweis einer die Grenzen der
wirtschaftlichen Betriebsführung überschreitenden Abrechnung nicht
erbringen können und musste deshalb die Stundenlohnarbeiten in dem
Umfang vergüten, die den von ihm unterschriebenen Stundenzetteln
entsprachen.
Tipps:
In der ansonsten differierenden Rechtsprechung der
Instanzengerichte besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass die
Gegenzeichnung von Stundenlohnzetteln ein Anerkenntnis darstellt.
Unterschiedlich wird lediglich die Tragweite des Anerkenntnisses
bewertet. Das OLG Hamm (BauR 2002, 319) und das OLG Frankfurt (IBR
2001, 163) bewerten die Unterzeichnung eines Regieberichts nur als
Bestätigung der tatsächlichen Leistungserbringung. Nicht vom
Anerkenntnis umfasst sind dabei jedoch die Erforderlichkeit des Zeit-
und Materialaufwandes, den der Auftragnehmer beweisen muss. Der BGH
(Urteil vom 01.02.2000 - X ZR 198/97)
hat jedoch für den Honoraranspruch eines Wirtschaftsprüfers
entschieden, dass dem Auftraggeber nur dann ein Schadenersatzanspruch
zusteht, wenn der Auftragnehmer unwirtschaftlich arbeitet und der
Auftraggeber dies nachweisen kann. Diese Auffassung wird auch von
einigen Gerichten geteilt. Der Nachweis der unwirtschaftlichen
Betriebsführung sei in Bausachen jedoch durch ein nachträgliches Aufmaß
und eine Kostenermittlung durch Sachverständige zuverlässig zu
ermittlen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.10.2002 - 17 U 96/01).
Wegen der bestehenden Unterschiede in der Rechtssprechung und der
daraus resultierenden rechtlichen Unsicherheiten kann dem Auftraggeber
nur empfohlen werden, Stundenzettel genau zu prüfen und jedenfalls beim
Verdacht überhöhter Abrechnungen einen ausdrücklichen Vorbehalt zu
erklären.
Volltext beim OLG Celle
Ein Beitrag von:
Rechtsanwalt Mike Große
www.lange-baurecht.de
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