OLG Köln, Urteil vom 14.02.2003 – 19 U 152/02
1. Der
Bauunternehmer, der auch die Architektenleistungen inklusive
Bauantragsunterlagen übernimmt, trägt das Genehmigungsrisiko.
2. Wenn das Bauvorhaben so, wie es vereinbart und geplant ist,
nicht genehmigungsfähig ist, kann sich der Besteller vom Vertrag lösen.
Der Auftraggeber schließt einen Vertrag mit einem Totalübernehmer für
den Bau eines Hauses inklusive der Architektenleistungen und
Bauantragsunterlagen. Die Baufirma selbst warb mit dem Slogan „Wir
koordinieren alles aus einer Hand“. Der Bauherr zahlte eine erste Rate
in Höhe von ca. 11.000,00 €, mit der die Architektenleistungen und die
Anfertigung der Bauantragsunterlagen vergütet sein sollen. Zur
Sicherung erhält er eine Anzahlungsbürgschaft über diese Summe. In den
von der Firma angefertigten Bauantragsunterlagen entdeckt der
Auftraggeber Abweichungen von dem vereinbarten Haus. Insbesondere
fehlte das vereinbarte große Fenster an der Ostwand und der geplante
Wintergarten ist kleiner als vereinbart. Die Ostwand ist in dem
Bauantrag gänzlich ohne Fenster geblieben. Der Auftraggeber erfährt,
dass das ursprünglich geplante und vereinbarte Haus nicht
genehmigungsfähig sei. Der Unternehmer behauptet, durch die Erstellung
der Bauantragsunterlagen die bereits gezahlten 11.000,00 € verdient zu
haben und verlangt die Rückgabe der Anzahlungsbürgschaft.
Die Baufirma unterliegt und erhält nach der Entscheidung des OLG
Köln die Anzahlungsbürgschaft nur gegen Rückzahlung der geleisteten
Abschlagszahlung zurück. Durch die vertragliche Übernahme der
Architektenleistungen fällt die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens
in ihren Risikobereich. Die Durchführung eines nicht
genehmigungsfähigen Projektes ist unmöglich. Aus diesem Grund ist der
Bauherr berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen und diesen
rückabzuwickeln. Die Rückgabe der Bürgschaft erfolgt deshalb nur gegen
Rückzahlung der 11.000,00 €.
Tipps:
Die Entscheidung bestätigt in konsequenter Weise die für den
Architekten geltenden Leistungsverpflichtungen auch für den
Generalüberrnehmer.
Wer es übernimmt, die Planung inklusive der Genehmigungsplanung zu
erstellen, haftet für die Genehmigungsfähigkeit. Sofern die
Planungsleistungen inklusive Bauantragsunterlagen durch den
schlüsselfertig anbietenden Hausbauunternehmer übernommen werden, trägt
dieser ebenso das Genehmigungsrisiko. Er tut gut daran, sich im Vorfeld
über die Realisierbarkeit des Projekts zu informieren, wenn er
sämtliche Leistungen aus einer Hand anbieten will.
(IBR 2003, 530)
Ein Beitrag von:
Rechtsanwalt Mike Große
www.lange-baurecht.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 116




