OLG Koblenz, Urteil vom 25.06.2003 - 7 U 1034/01
1. Sind an einem Bauträgervertrag über die Errichtung/Umgestaltung eines Hausanwesens
auf Verkäufer-/Herstellerseite zwei Personen beteiligt, von denen
eine sich nur zur Übertragung des Grundeigentums (Verkäufer) und die
andere zur Errichtung/Umgestaltung der baulichen Anlage
(Werkunternehmer) verpflichtet, verstößt es nicht gegen § 11 Nr. 10
AGBGB (§ 309 Nr. 8 b BGB n.F.), wenn der Verkäufer eine Haftung für die
bauliche Beschaffenheit ausschließt. Der Bauherr kann dann nur den
Werkunternehmer auf Gewährleistung wegen Baumängeln in Anspruch nehmen.
2. Hat der Verkäufer auch die Planung des Anwesens erstellt, ohne
insoweit gegenüber dem Käufer/Bauherrn eine Verpflichtung zu
übernehmen, und schließt er sich mit dem Werkunternehmer zu einer
BGB-Gesellschaft mit dem Ziel der Errichtung/Umgestaltung der
Wohnanlage und deren Veräußerung zusammen, hat er den Werkunternehmer
im Innenverhältnis von solchen Gewährleistungsansprüchen des Bauherrn
freizustellen, die auf Planungsfehlern beruhen. Diesen Anspruch kann
der Werkunternehmer an den Bauherrn abtreten, in dessen Hand er sich in
einen Leistungsanspruch umwandelt.
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