OLG München, Urteil vom 17.6.99 - 19 U 6498/99
Der
Kläger kaufte von der Beklagten, die Bauträgerin ist, eine
Eigentumswohnung. Die Zahlungsraten sollten frühestens nach Eintragung
der Auflassungsvormerkung zur Zahlung fällig sein. Zur Eintragung der
Auflassungsvormerkung kam es am 9.11.1997. Bereits zuvor hatte der
Bauträger die ersten fünf Raten abgerufen und der Kläger hatte bezahlt.
Der Bauträger hat mit den geleisteten Beträge seine eigenen
Bankverbindlichkeiten vorzeitig zurückgeführt und Zinsaufwendungen über
56.000,00 DM erspart. Der Kläger verlangte diesen Betrag vom Bauträger
heraus.
Das OLG München hat der Klage stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat
die Revision nicht zur Entscheidung angenommen. Mit der Entgegennahme
der Gelder vor der Eintragung der Auflassungsvormerkung hat der
Bauträger gegen die Makler- und Bauträgerverordnung verstoßen und
musste aus diesem Grunde sofortige Rückzahlung leisten. Der
Auftraggeber habe daher einen Anspruch auf Rückzahlung gehabt. Dieser
Anspruch erstreckt sich auch auf die Zinsvorteile, die der Bauträger
dadurch erhalten hat, dass er die Gelder nicht sofort zurück erstattet
hat.
Tipp:
Interessant ist diese Entscheidung auch aus folgendem Grunde: Wird
ein Bauträgervertrag rückabgewickelt und hat der Käufer bereits
Zahlungen geleistet, so wird auch in diesem Fall der Bauträger
verpflichtet sein, die von ihm ersparten Zinsaufwendungen an den Käufer
herauszugeben. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Bauträgervertrag
angefochten wird oder wenn die Wandelung (Rückgängigmachung des
Vertrages) ausgesprochen wird.
Rechtsanwälte
Wolfgang Heinicke & Sylvia Heinicke
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Baurechtsurteile.de Beitrag 197




