BGH, Urteil vom 20.3.2002-VII ZR 493/00
Eine vom
Bauträger gestellte Klausel, die vorsieht, dass der Bauträger erst
haftet, wenn der Erwerber sich erfolglos bemüht hat, die ihm
abgetretenen Gewährleistungsansprüche des Bauträgers gegen die anderen
am Baubeteiligten durchzusetzen, ist gem. § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGB-Gesetz
unwirksam.
Der Erwerber einer Wohnung begehrt Rückabwicklung des Vertrages wegen
gravierender Mängel. In dem Vertrag hatte der Bauträger unter X. seine
Ansprüche gegen alle am Baubeteiligten an den Erwerber abgetretenen.
Mit allen Beteiligten waren in die gesetzlichen Gewährleistungsfristen
vereinbart. Seine eigene Haftung hatte der Bauträgerin in dem Vertrag
auf den Umfang beschränkt, wie die weiteren am Baubeteiligten ihm
gegenüber haften. Eine eigene Gewährleistung des Bauträgers sollte
danach ausgeschlossen sein, so weit Gewährleistungsansprüche gegen die
anderen Beteiligten bestehen und geltend gemacht werden können. Unter
XIII. sah der Vertrag vor, dass sich in die Haftung des Bauträgers nach
BGB richtet.
Durch den BGH wurde festgestellt, dass sich die Regelungen unter X.
und XIII. widersprechen. Die Regelung unter X. ist für den Erwerber
ungünstiger als die unter XIII.. Die Abtretung der
Gewährleistungsansprüche gegenüber den Unternehmen stellt den Erwerber
schlechter, da regelmäßig der Gewährleistungsanspruch des Bauträgers
gegenüber dem einzelnen Unternehmer früher beginnt, als die Verjährung
des Erwerbers gegenüber dem Bauträger. Für den einzelnen Unternehmer
beginnt die Gewährleistungsfrist regelmäßig mit der Abnahme seines
Gewerkes. Für den Erwerber läuft die Gewährleistung erst ab
Gesamtabnahme seines Bauwerks. Außerdem wird durch die Klausel die
Haftung des Bauträgers für eigenes Verschulden gänzlich ausgeschlossen,
da er nur in dem Umfang haften will, wie die übrigen Beteiligten ihm
gegenüber haften. Die Klausel wurde durch den BGH auch deshalb als
unwirksam betrachtet, weil sie den Erwerber unangemessen benachteiligt.
Die Vorteile eines Bauträgervertrages, nur einen Vertragspartner zu
haben, werden für den Zeitraum der vereinbarten primären
Inanspruchnahme der einzelnen Unternehmer ausgeschlossen. Darüber
hinaus wird der Erwerber gezwungen, die Mangelsymptome konkreten
Mängelursachen zuzuordnen, um den verantwortlichen Unternehmer für die
Inanspruchnahme benennen zu können. Die Beweislage des Erwerbers wird
damit verschlechtert und das Risiko, dass der Bauträger insolvent wird,
erhöht sich. Mit dieser Klausel ist deshalb eine unangemessene
Benachteiligung des Erwerbers verbunden, der sich bewusst für einen
einzigen Vertragspartner und die damit verbundene Vereinfachung bei der
Geltendmachung seiner Rechte entschieden hat.
Praxistipp:
Der BGH hat mit seiner Entscheidung ausdrücklich die bisherige
Rechtsprechung aufgegeben und klargestellt, dass die subsidiäre Haftung
des Bauträgers in AGB ist als unwirksam zu betrachten ist. Von dieser
neuen Rechtsprechung sind alle noch nicht entschiedenen Fälle mit
umfasst.
Volltext beim BGH
RA Mike Große
www.lange-baurecht.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 237




