OLG Bamberg, Urteil vom 10.02.2003 - 4 U 150/02
BGB § 823 Abs. 2
Der Geschäftsführer eines Bauträgers haftet wie die juristische
Person selbst für die bestimmungsmäßige Verwendung von Baugeld.
Dies
entschied das OLG Bamberg in einem Urteil vom 10.02.2003.
Informationen zum Sachverhalt:
Die Klägerin ist Subunternehmerin einer Bauträger-GmbH gewesen, die
die beiden ehemaligen Geschäftsführer des Unternehmens wegen
unterlassener Weiterleitung von Baugeld auf Schadensersatz in Anspruch
nimmt. Die Bauträgerfirma ist mittlerweile in Insolvenz gefallen. Die
Bauherren hatten zur Finanzierung ihres Bauvorhabens drei Darlehen über
eine Gesamtsumme von über 200.000,00 DM bei einer Bank aufgenommen, für
die in den Darlehensverträgen eine Sicherung durch eine auf dem
Baugrundstück lastende Grundschuld vorgesehen war. Mehrere Raten der
Bauherren in einer Gesamthöhe von über 140.000,00 DM an die
Bauträger-GmbH, deren Valuta ausschließlich aus dem vorgenannten
Baudarlehen stammte, wurde von dieser nicht an die Subunternehmer
weitergeleitet, obwohl die Klägerin ihre Erd- und Rohbauarbeiten
bereits einige Monate zuvor mit einem Gesamtbetrag von knapp 90.000,00
DM sachlich und rechnerisch richtig in Rechnung gestellt hatte. Der
wenige Wochen später eingereichte Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens des Bauträgers wurde zwei Monate später mangels
Masse abgelehnt. Die Bauträgerin hat in der Folgezeit keine Zahlungen
an die Subunternehmerin geleistet.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg:
Der zuständige 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat die
Verurteilung der beiden Geschäftsführer der Bauträger-GmbH in 1.
Instanz bestätigt, weil die Voraussetzungen einer Durchgriffshaftung
nach § 823 II BGB i.V.m. §§ 1 Absatz 1, 5 GSB vorliegen. Die beiden
beklagten Geschäftsführer des Bauträgers konnten den von ihnen zu
führenden Nachweis ordnungsgemäßer Verwendung des Baugeldes der
Bauherren nicht erbringen; damit war von einem Pflichtenverstoß der
beiden Beklagten auszugehen. Der Geschäftsführer eines Bauträgers, so
der erkennende Senat, hafte wie die juristische Person selbst nach dem
Empfang von Baugeld für dessen bestimmungsmäßige Verwendung im Sinne
des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen (§ 1 Absatz 1 GSB).
Der Senat teilt auch die Auffassung des erstinstanzlichen
Landgerichts, dass die beiden Geschäftsführer gegen die ihnen nach § 1
GSB obliegende Baugeldverwendungspflicht vorsätzlich verstoßen haben.
Der zugrunde liegende Sachverhalt eigne sich für die Einordnung nach
einem Regel-Ausnahme-Verhältnis und einer daraus abgeleiteten
Wahrscheinlichkeitsbewertung, sodass im Sinne einer Beweiserleichterung
davon auszugehen sei, dass die Besonderheiten des Streitfalles die
Folgerung nahelegen, dass die Geschäftsleitung der Bauträgerin
gegenüber einem etwaigen Baugeldcharakter vereinnahmter Zahlungen von
Bauherren bewusst die Augen verschloß, weil es letztendlich nur noch
darum gegangen sei, ohne Rücksicht auf fällige Handwerkerforderungen
anderweitig entstandene Finanzlöcher beim Bauträger abzudecken. Als
Indizien für den Vorsatz der Geschäftsführer bezüglich der Kenntnis der
Einzahlungen als Baugeld wertet der Senat: die Wahrscheinlichkeit einer
Fremdfinanzierung nimmt mit der Größe des Bauvorhabens zu; die
berufliche Stellung der Bauherren als einfacher Arbeitnehmer, die
schlichte Größe und Ausgestaltung ihres geplanten Einfamilienobjektes
und die dem Bauträger bekannte zeitgleich angestrebte Finanzierung des
Erwerbs des Baugrundstückes; ein zeitlich befristetes Recht zum
Rücktritt im Bauvertrag (Fremdfinanzierungsrisiko); Vielzahl der Fälle
nicht weitergeleiteter Baugelder bezüglich anderer Objekte.
Den von den Beklagten vorgebrachten Mitverschuldenseinwand, die
Subunternehmerin hätte sich der Sicherheitsleistung nach § 648 a BGB
bedienen müssen, hat das Oberlandesgericht nicht durchgreifen lassen. §
648 a BGB habe nicht den Zweck, Schäden wie den hier eingetretenen zu
verhindern, sodass es am Schutzzweck der Norm fehle.
Quelle: OLG Bamberg
Baurechtsurteile.de Beitrag 254




