OLG Koblenz, Aktenzeichen 8 W 754/03
Koblenz (dpa/lrs) -
Vereinbart ein Bauherr für den Bau eines schlüsselfertigen Hauses
Ratenzahlungen, so steht ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht von zwei
Wochen zu. Das entschied das Koblenzer Oberlandesgericht (OLG) in einem
Beschluss. Nach Auffassung der Richter handelt es sich dabei um ein so
genanntes Teilzahlungsgeschäft. Für Geschäfte dieser Art sehe das
Bürgerliche Gesetzbuch zu Gunsten des Auftraggebers ein Widerrufsrecht
vor (Az.: 8 W 754/03).
Das Gericht bewilligte mit dem grundsätzlichen Beschluss einem Ehepaar
Prozesskostenhilfe. Das Paar sah sich der Klage eines Unternehmens
ausgesetzt, das Ausbauhäuser herstellt. In einem Vertrag hatten beide
Seiten vereinbart, dass 5 Prozent des Gesamtpreises bei Bestellung, 80
Prozent nach einem ersten Bauabschnitt und schließlich 15 Prozent nach
Hausübergabe zu zahlen seien. Eine Woche nach dem Vertragsschluss
widerrief das Paar jedoch den Vertrag. Das Unternehmen forderte
daraufhin 15 Prozent der Bausumme - knapp 13 000 Euro - als
Schadensersatz.
Anders als das Landgericht Koblenz, das dem Paar Prozesskostenhilfe
verweigert hatte, weil es die Zahlungsklage des Unternehmens für
berechtigt hielt, bewertete das OLG die Erfolgsaussichten der Klage
negativ. Die Vorinstanz habe übersehen, dass es sich um
Teilzahlungsgeschäft handele. Die OLG-Richter räumten aber ein, dass
der Bundesgerichtshof (BGH) diese Frage noch nicht entschieden habe.
Sie ließen daher wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die
Rechtsbeschwerde zum BGH zu.
OLG Koblenz (Az.: 8 W 754/03)
Quelle: http://www.anwalt-suchservice.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 262




