OLG Celle, Urteil vom 06.09.2001 - 14 U 257/00
BGB a.F. §§ 276, 631, 649
Ist dem Bauunternehmer bei Abschluss eines Hausbauvertrags bekannt,
dass kein Baugrundstück vorhanden und auch die Finanzierung des
Gesamtbauvorhabens noch offen ist, muss er einen erkennbar
geschäftsunerfahrenen Vertragspartner darauf hinweisen, dass der
Bauvertrag unabhängig vom Erwerb des Grundstücks und der
Finanzierbarkeit wirksam ist. Wird dieser Hinweis schuldhaft
unterlassen, haftet der Bauunternehmer nach den Grundsätzen des
Verschuldens bei Vertragsschluss auf Schadensersatz, was dazu führt,
dass der Bauunternehmer gehindert ist, den nach Kündigung des
Hausbauvertrags entstandenen Vergütungsanspruch durchzusetzen.
Mit diesem verbraucherfreundlichen Urteil hat das OLG Celle die
Position der Bauherren gestärkt. Allerdings wies der Fall insofern
einige Besonderheiten auf, als dass der Bauherr nicht bloß "erkennbar
geschäftlich unerfahren" war, sondern zudem nur über ein relativ
geringes Einkommen verfügte und überdies aus Polen stammte, und dem
Vertreter der Baufirma das alles bekannt war. Daher könnten andere
Gerichte bei etwas "kompetenter" erscheinenden Bauherrn auch anders
entscheiden. In einer Besprechung des Urteils in der Zeitschrift
"Immobilien und Baurecht" (IBR, 2003 S. 246) rät der Konstanzer Anwalt
Prof. Dr. Mathias Preussner den Anbietern schlüsselfertiger Häuser
allerdings ausdrücklich, sie sollten die Entscheidung nicht als
Einzelfall abtun, sondern auf die Möglichkeit eines
Finanzierungsvorbehalts hinweisen. Wer dann auf einen solchen Vorbehalt
verzichtet, dürfte allerdings schlechte Karten haben, wenn die
Finanzierung scheitert. Insofern sollte sich grundsätzlich jeder
Häuslebauer nicht durch vermeintlich günstige Angebote locken lassen,
sondern erst alle möglichen Kosten und (Finanzierungs-)Risiken
überdenken, bevor er die Verträge abschließt.
Quelle und weitere Infos: www.baufoerderer.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 313




