OLG Schleswig, Urteil vom 22.05.2003 - 11 U 157/01
1.
Errichtet der Bauunternehmer einen Baukörper abweichend von den
genehmigten Grundrissmaßen und scheidet eine Nachtragsbaugenehmigung
aus, so hat er keinen Anspruch auf Werklohn - und damit auch nicht auf
Abschlagszahlungen.
2. In einem solchen Fall hat der Bauherr einen vertraglichen Anspruch, etwaig geleistete Abschlagszahlungen zurückzufordern.
3. Ein Anspruch auf Vergütung der erbrachten Teilleistungen steht
dem Unternehmer nur zu, wenn die Abweichung von den genehmigten
Grundrissmaßen und damit die Unausführbarkeit des Bauwerks allein auf
Weisungen des Bauherrn beruht.
Ein Bauherr gibt die Errichtung eines Wohnhauses nach den genehmigten
Maßen in Auftrag. Ausgeführt wird der Rohbau jedoch mit teilweise
erheblich größeren Abmessungen. Die Genehmigungsbehörde erlässt eine
Stilllegungsverfügung. Der Antrag des Bauherrn auf
Nachtragsbaugenehmigung wird abgewiesen. Wie es zu den Maßabweichungen
kam, kann nicht mehr geklärt werden. Eine ausdrückliche Weisung an den
Unternehmer lässt sich nicht nachweisen. Der Bauherr verlangt die an
den Unternehmer geleisteten Abschlagszahlungen in Höhe von 190.000 DM
zurück.
Die Klage hat Erfolg. Nachdem feststeht, dass das Bauwerk aufgrund
der nicht genehmigten und nicht genehmigungsfähigen Maßabweichungen
unausführbar geworden ist, steht auch fest, dass dem Unternehmer ein
Werklohnanspruch nicht zusteht. Die Abschlagszahlungen, die lediglich
vorläufiger Natur sind, muss er also zurückzahlen. Dazu ist er
vertraglich verpflichtet. Rückgriffe auf das Bereicherungsrecht sind
dazu nicht erforderlich. Auch ein Anspruch auf Teilvergütung für den
(teil-)fertig gestellten Rohbau kommt mangels entsprechender
Vereinbarung nicht in Betracht. Ebenso scheidet ein Anspruch aus § 645
Abs. 1 Satz 1 BGB aus, weil die Unausführbarkeit des Werkes nicht
allein auf Weisungen des Bauherrn beruht, sondern auch auf Umständen,
die der Unternehmer zu vertreten hat. Jedenfalls ist er dafür
verantwortlich, dass die Bodenplatte und der Baukörper abweichend von
den genehmigten Maßen errichtet wurde.
Tipp:
Das Urteil ist für den Unternehmer sehr hart, aber es entspricht
der Gesetzeslage. Der Unternehmer trägt bis zur Abnahme die
Vergütungsgefahr. Nachdem das konkrete Bauvorhaben unausführbar
geworden ist, scheidet eine Abnahme und damit eine Vergütung aus.
IBR 2004, 305
RA Mike Große
www.lange-baurecht.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 327




