OLG Oldenburg, Urteil vom 21.6.2000 - 2 U 82/00
Der
Beklagte kaufte von einem Bauträger ein schlüsselfertiges Gebäude. Im
Vertrag wurde vereinbart, dass Sonderwünsche und Änderungswünsche der
Auftraggeber dem Bauträger schriftlich so rechtzeitig mitteilen muss,
dass sie bei der Bauausführung berücksichtigt werden können und dass
der Auftraggeber, d.h. der Käufer, die hierdurch entstehenden
Mehrkosten trägt.
Der Käufer hat Sonderwunschaufträge erteilt. Der Werkunternehmer, der
für den Bauträger die Bauleistung ausführte, stellte diese dem Käufer
direkt in Rechnung.
Das OLG Oldenburg hat in diesem Fall entschieden, dass der
Bauhandwerker Sonderwünsche dem Bauträger hätte in Rechnung stellen
müssen, der sie wiederum gegenüber dem Bauherren abrechnen muss. Dies
gilt jedenfalls dann, wenn bei der Absprache der Sonderwünsche nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
Tipp: Häufig wird in Bauträgerverträgen vereinbart, dass
Sonderwünsche dem Subunternehmer des Bauträgers unmittelbar in Auftrag
zu geben sind und mit diesem auch unmittelbar abzurechnen sind. In
diesen Fällen empfiehlt sich eine gesonderte Vereinbarung, dass aus
Sonderwünschen resultierende Minderkosten auch den Kaufpreis mindern,
dass also beispielsweise durch die Sonderwünsche entfallende Leistungen
dem Käufer auch wieder gutgeschrieben werden.
Rechtsanwälte
Wolfgang Heinicke & Sylvia Heinicke
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Baurechtsurteile.de Beitrag 350




