BGH, Urteil vom 13.09.2001 - VII ZR 415/99
BGB § 123; BGB § 254
Beim Bau einer Reihenhausanlage zu einem Pauschalpreis verlangt der
Generalunternehmer wegen des Einbaus von Stahlträgern einen Nachtrag
von über einer halben Mio. DM. Für den Fall, dass eine
Nachtragsvereinbarung nicht Zustande kommt, droht er einen Baustop an.
Um diesen zu vermeiden, unterzeichnet der Bauträger eine
Nachtragsvereinbarung über einen geringfügig unter der Forderung
liegenden Betrag und leistet darauf auch eine Teilzahlung von über DM
100.000,00. Nach Fertigstellung verlangt der Bauträger Rückzahlung
seiner Anzahlung, wohingegen der Generalunternehmer die Restsumme der
Zusatzbeauftragung verlangt.
Der BGH gibt dem Auftraggeber dem Grunde nach Recht. In der Drohung mit
einem unberechtigten Baustop sieht der BGH eine widerrechtliche
Drohung, die nach sich zieht, dass der Auftraggeber einen
Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss zusteht, der
sich auf Befreiung von den Zahlungsverbindlichkeiten und Rückforderung
geleisteter Zahlungen bezieht. Der Generalunternehmer kann dem
Bauherren nicht entgegen halten, er hätte ja nicht unterschreiben
müssen. Wer eine widerrechtliche Drohung ausspricht, kann dem Bedrohten
nämlich grundsätzlich nicht entgegen halten, dass dieser der Drohung
nicht stand hält.
Bei einem (hier vorliegenden) VOB/B–Vertrag sind die
Nachtragsansprüche ausführlich geregelt. Insbesondere reicht es zur
Geltendmachung eines Nachtragsanspruches aus, wenn dieser einseitig
angekündigt wird. Schon dies reicht also zur Rechtewahrung des
Generalunternehmers aus, vorausgesetzt das überhaupt dem Grunde nach
ein Anspruch vorliegt.
Praxishinweis:
Dem Unternehmer ist zu raten, anstelle eines riskanten Baustops
zunächst mildere Mittel zu wählen, z. B. Zahlungssicherheiten zu
verlangen, bzw. Abschlagsrechnungen zu stellen und diese einzuklagen.
Rechtsanwälte
Wolfgang Heinicke & Sylvia Heinicke
Holzstrasse 13 a - 80469 München
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Baurechtsurteile.de Beitrag 352




