BGH, Urteil vom 08.07.2004 - VII ZR 24/03
AGB-Gesetz § 9 Abs. 1
a) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
enthaltene Vertragsstrafenklausel mit einer Obergrenze von 10 % in
einem Bauvertrag mit einer für die Vertragsstrafe maßgeblichen
Abrechnungssumme ab 15 Millionen DM ist auch dann unwirksam, wenn der
Vertrag vor dem Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesgerichtshofs
vom 23. Januar 2003 - VII ZR 210/01, BGHZ 153, 311 geschlossen worden
ist.
b) Bei Verträgen unterhalb einer Abrechnungsumme von 15 Millionen
DM kann Vertrauensschutz nur für Verträge in Anspruch genommen werden,
die bis zum 30. Juni 2003 geschlossen worden sind.
Am 23.01.2003 hatte der BGH eine von uns bereits veröffentlichte
Entscheidung getroffen, wonach eine Vertragsstrafenklausel in einem
Bauvertrag als allgemeine Geschäftsbedingung nur wirksam ist, wenn eine
Obergrenze von nicht mehr als 5 % der Auftragssumme vereinbart ist.
Da der BGH in früheren Entscheidungen eine Obergrenze von 10 % für
noch zulässig erachtet hatte, galt die neue Obergrenze nach dem BGH nur
für Verträge, die nach der Veröffentlichung der neuen Entscheidung
geschlossen wurden.
Jetzt hat der BGH festgelegt, dass die alte Rechtsprechung auch
noch für Verträge gilt, die in einer gewissen Übergangszeit geschlossen
wurden.
Als Stichtag legte der BGH nun den 30.06.2003 fest.
Dies bedeutet:
Wurde in einem Bauvertrag eine Vertragsstrafe vereinbart und wurde
dieser vor dem 30.06.2003 geschlossen, so ist die Klausel auch wirksam,
wenn als Obergrenze 10 % der Auftragssumme festgelegt wurde.
Wurde der Vertrag nach dem 30.06.2003 geschlossen, so ist die
Klausel nur wirksam, wenn eine Obergrenze von 5 % nicht überschritten
wurde.
Wurde eine Auftragssumme von 15 Mio DM im Vertrag überschritten,
so hielt der BGH schon seit einer Entscheidung aus dem Jahre 1986 eine
Obergrenze von 10 % für Vertragsstrafen als allgemeine
Geschäftsbedingung für bedenklich.
Aus diesem Grunde sieht der BGH bei derart hohen Auftragsummen auch einen Vertrauensschutz nicht für gegeben.
Dies bedeutet:
Wurde ein Bauvertrag mit einer Auftragssumme von 15 Mio. DM
geschlossen mit einer Obergrenze der Vertragsstrafe von mehr als 5 %,
so ist diese Klausel unwirksam und zwar unabhängig davon, wann der
Vertrag geschlossen wurde.
Rechtsanwälte
Wolfgang Heinicke & Sylvia Heinicke
Holzstrasse 13 a - 80469 München
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