BGH v. 8.3.2001 –VII ZR 470/99
Auch wenn ein
Fertigstellungstermin für ein Bauwerk nicht vereinbart ist, so hat der
Unternehmer gleichwohl sofort mit den Arbeiten zu beginnen. Der BGH hat
jetzt ein Bauunternehmen zu Schadensersatz verurteilt, dass eine
Eigentumswohnung verspätet herstellte. Im Vertrag war ein bestimmtes
Datum für die Fertigstellung nicht vereinbart worden. In den zum
Vertrag gehörenden Vertragsbedingungen war allerdings die unverzügliche
Herstellung zugesagt. Lediglich in einem Prospekt war ein
Fertigstellungsdatum vorgesehen.
Der Besteller hatte, nachdem er die übliche Zeit für die Errichtung
abgewartet hatte (konkret 8 Monate), das Bauunternehmen nicht nur
gemahnt, sondern mit der Mahnung eine Fristsetzung mit
Ablehnungsandrohung verbunden.
Nach Ansicht des BGH führte dies zur Aufhebung des Vertrages und
zum Schadensersatz. Da die Herstellung innerhalb einer angemessenen
Zeit nicht erfolgt war, war eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung
möglich, auch wenn die hierbei erfolgte Fristsetzung von 3 Wochen nicht
geeignet war, um, ausgehend von dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden
Baufortschritt, das Objekt tatsächlich fertig zu stellen.
Ob diese Rechtsprechung auf alle vergleichbaren Fälle anzuwenden
ist, ist zweifelhaft, weil die bisherige Rechtsprechung für die
Fristsetzung immer die Setzung einer angemessenen Frist verlangt. Als
angemessen wird die Zeit angesehen, in der unter Aufbietung aller
Möglichkeiten die entsprechenden Maßnahmen möglich sind. Dass dies bei
der Errichtung und Fertigstellung eines Bauwerks erhebliche Problem mit
sich bringt, wird an den langen Zeiten der Fertigstellung deutlich.
Denn dann wäre eine Fristsetzung, etwa wenn noch gar nicht angefangen
worden wäre, nur mit sehr langen Fristen (mehrere Monate) möglich.
Dieses Ergebnis ist eigentlich für den Auftraggeber kaum zumutbar.
Insoweit bringt die Entscheidung des BGH Neues.
Quelle:
Große – Wilde & Partner GbR
Rechtsanwälte in Bonn
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www.grosse-wilde-bonn.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 376




