Ein Beitrag von Rechtsanwalt Heinicke, München
Immer
wieder kommt es zwischen Bauherren und Auftragnehmer, sei es eine
Handwerksfirma oder auch ein Bauträger, zu Störungen im
Vertragsverhältnis. Hierbei stellt sich dann die Frage, ob und unter
welchen Voraussetzungen, insbesondere mit welchen Konsequenzen, eine
Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber ausgesprochen werden
kann.
Haben die Vertragsparteien keine Vereinbarungen über die Kündigung
getroffen, so kann der Auftraggeber jederzeit frei ein
Vertragsverhältnis kündigen (§ 649 BGB/§ 8 Nr. 1 VOB/B). Die Kündigung
kann fristlos und ohne jede Begründung erfolgen. Erfolgt die Kündigung
nicht aus wichtigem Grund, hat dies jedoch zur Folge, dass der
Werkunternehmer einen Anspruch auf seinen vollen Werklohn hat, d.h.
auch für die nicht ausgeführten Leistungen. Jedoch muss er sich das
abziehen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Kosten
erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt
oder zu erwerben böswillig unterlässt.
Wesentlich ist hierbei, dass der Bauunternehmer diese ersparten
Aufwendungen in einer eventuellen prozessualen Auseinandersetzung
lediglich darlegen muss, während der Auftraggeber verpflichtet und
beweisbelastet dafür ist, dass sich der Auftragnehmer höhere
Aufwendungen erspart hat. Da der Gegenbeweis praktisch kaum möglich
ist, ist der Auftragnehmer gegebenenfalls verpflichtet, seine gesamte
Kalkulation offen zu legen, sofern er den entgangenen Gewinn geltend
macht. Denn anderenfalls wäre es für den Auftraggeber praktisch
unmöglich, den Gegenbeweis zu führen, weil er keinerlei
Einzelkenntnisse über den Betrieb des Auftragnehmers haben kann.
Anders verhält es sich, wenn die Kündigung aus wichtigem Grund
ausgesprochen wird. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn das
vertragliche Vertrauensverhältnis durch Handlungen des Auftragnehmers
so stark zerstört ist, dass dem Auftraggeber ein Festhalten an dem
Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Für das Vorliegen des wichtigen
Grundes trägt der Auftraggeber die Beweislast.
In diesen Fällen ist der Werkunternehmer nach einer Kündigung aus
wichtigem Grunde berechtigt, die von ihm bis zur Kündigung bereits
erbrachten Leistungen abzurechnen. Darüber hinausgehende
Vergütungsansprüche hat er nicht. Dies gilt aber nur dann, wenn die vom
Auftragnehmer erbrachten Leistungen für den Auftraggeber auch
verwertbar sind.
Im Hinblick auf diese gravierenden Unterschiede in den Konsequenzen
einer Kündigung stellt sich die Frage, wann ein wichtiger Grund zur
Kündigung vorliegt. Die VOB nennt hierbei konkrete Kündigungsgründe,
die einen wichtigen Grund darstellen, nämlich
- wenn der Werkunternehmer seine Zahlungen eingestellt hat,
- wenn der Werkunternehmer ihm während der Bauausführung gesetzte
Fristen zur Mängelbeseitigung oder zur Vertragserfüllung fruchtlos
verstreichen lässt,
- wenn der Werkunternehmer trotz entsprechender Fristsetzung nicht
dafür sorgt, dass die Baustelle in einem Umfang bestückt wird, die die
Einhaltung von vertraglich vereinbarten Vertragsfristen ermöglicht,
- wenn ein sonstiger wichtiger Grund, d.h. grobe Vertragsverletzungen durch den Auftragnehmer vorliegen.
Die Frage, ob ein wichtiger Grund zum Ausspruch einer Kündigung
tatsächlich vorliegt oder nicht, ist eine Frage, die nur sehr schwer im
Einzelfall zu beurteilen ist. Denn häufig bestehen bereits während der
Bauausführung Streitigkeiten darüber, ob eine konkrete Bauausführung
tatsächlich mangelhaft ist oder nicht. Stützt sich der Bauherr nun im
Rahmen der Kündigung auf eine gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung, die
der Bauunternehmer nicht eingehalten hat, stellt sich dann aber später
heraus, dass die Ausführung technisch tatsächlich zulässig war, so
entstehen die erheblichen Konsequenzen der Abrechnungsmöglichkeit durch
den Bauunternehmer, wie diese oben bei freier Kündigung ohne wichtigen
Grund dargestellt sind.
Von der Kündigung eines Werkvertrages sollte daher nur dann
Gebrauch gemacht werden, wenn mit höchstmöglicher Sicherheit
festgestellt werden kann, dass ein wichtiger Grund vorliegt und der
Bauherr nicht Gefahr läuft, auch für noch nicht erbrachte Leistungen
zahlen zu müssen, selbst dann, wenn sich der Unternehmer die ersparten
Aufwendungen abziehen lassen muss. Denn der hierdurch eintretende
Schaden kann im Einzelfall erheblich sein.
Rechtsanwälte
Wolfgang Heinicke & Sylvia Heinicke
Holzstrasse 13 a - 80469 München
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Baurechtsurteile.de Beitrag 377




