OLG Frankfurt, Urteil vom 27.07.2004 - 21 U 17/02
1. Die
im Bauträgervertrag Zug um Zug gegen Besitzübergabe fällig werdende
“Rate” wird nicht fällig, wenn das Erwerbsobjekt aufgrund von Mängeln
oder ausstehenden Restarbeiten nicht übergabefähig ist.
2. Der Erwerber kommt nicht in Verzug, wenn Mängel des Erwerbsobjekts
vorliegen, die Höhe der Mangelbeseitigungskosten umstritten ist und
sich der Erwerber auf die Angaben des von ihm beauftragten
Sachverständigen verlässt.
Quelle: IBR 2004, 572
Baurechtsurteile.de Beitrag 389




