OLG Braunschweig Urteil vom 04.12.2003, 8 U 3/02
Ein
Bauherr bestand aus wirtschaftlichem Eigeninteresse darauf, dass ein
Handwerker trotz dessen Bedenken nicht direkt mit ihm, sondern mit dem
"zwischengeschalteten" Bauträger den Werkvertrag als Subunternehmer
abschloss. Als der Bauträger in Konkurs ging, verlangte der Handwerker
Bezahlung von dem Bauherrn.
Das Oberlandesgericht Braunschweig sprach in diesem Fall dem
Subunternehmer des insolvent gewordenen Bauträgers für den Ausfall des
Werklohnes unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes einen
Zahlungsanspruch gegenüber dem Bauherrn in Höhe des vereinbarten
Werklohns zu. Der Handwerker ist so zu stellen, als hätte er, wie von
ihm ursprünglich ausdrücklich gewünscht, den Vertrag unmittelbar mit
dem Bauherrn geschlossen.
Pressemitteilung des OLG Braunschweig
Baurechtsurteile.de Beitrag 402




