KG Berlin Urteil vom 22.09.2003, 8 U 176/02
Die Frage
des Zuganges eines Schriftstückes führt immer wieder zu
Auseinandersetzungen zwischen den Parteien. Wird der Zugang bestritten,
sieht sich der Absender vor dem Problem, den Zugang beweisen zu müssen.
Besonders wichtig kann diese Frage bei Kündigungen jeglicher Art sein,
zumal wenn die Erklärungen innerhalb einer bestimmten Frist abgegeben
werden müssen. Liegt eine Eingangsbestätigung des Empfängers nicht vor,
hat dieser den Empfang nicht quittiert und hängt die Wirksamkeit einer
Kündigung u.a. von deren Zugang ab, muss der Absender den Zugang
beweisen.
Das Absenden eines einfachen Schreiben kann in der Regel nicht
nachgewiesen werde. Das Schreiben kann unterwegs verloren gegangen
sein, die Anschrift kann unzutreffend gewesen sein und der Inhalt kann
ohnehin nicht nachgewiesen werden.
Es stellt sich mithin die Frage, was der beliebte Einschreibebrief
beweist. Der Absender erhält eine Mitteilung der Post, dass ein
Briefumschlag zugestellt worden ist. Damit ist er Inhalt des
Briefumschlages völlig ungewiss. Es wird nämlich keineswegs bestätigt,
dass in dem Briefumschlag das Kündigungsschreiben enthalten war, und
nur darauf kommt es an.
Der Zugang einer Telefaxmitteilung ist ebenfalls nach wie vor im
Streitfall nur schwer zu beweisen. Zugang setzt nämlich voraus, dass
das Schriftstück von dem Empfangsgerät des Empfängers vollständig
ausgedruckt wurde. Dieser Nachweis kann allein mit dem auf dem
Sendeprotokoll enthaltenen „OK-Vermerk" nicht erbracht werden.
Damit ist nämlich nur nachgewiesen, dass von Anfang bis Ende der
Datenübertragung eine Verbindung bestanden hat, nicht jedoch, welche
Daten übertragen wurden (KG Berlin vom 22.09.2003, Az.: 8 U 176/02).
Die Vorlage eines Sendeberichts reicht damit zum Zugangsnachweis ebenso
wenig aus, wie eine Zeugenaussage bezüglich der Absendung des Fax.
Auch die infolge des technischen Fortschritts zunehmende
Verlässlichkeit der Geräte lässt nach Auffassung des Kammergerichts
Berlin eine zwingende Vermutung nicht zu, wonach ein abgesendetes Fax
auch tatsächlich beim Empfänger eingegangen ist.
Bei Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher ist hingegen der
Zugang eines bestimmten Schriftstückes bewiesen. Der
Gerichtsvollzieher, nimmt vor Zustellung von dem Schriftstück Kenntnis
und bestätigt dies auch dem Absender. Ebenfalls unter Beweis stellen
kann man den Zugang eines Schriftstückes, wenn man sich eines Boten
bedient, der Kenntnis von dem Inhalt des Schreibens hat und dies im
Zweifel auch bezeugen kann.
Ein anderes Urteil zu diesem Thema finden Sie unter:
http://www.baurechtsurteile.de/artikel393-0.html
Quelle:
Rechtsanwältin
Jacqueline Stieglmeier
Eschenallee 22
14050 Berlin
www.stieglmeier.de
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