OLG Zweibrücken, Urteil vom 06.02.2003 - 4 U 71/02
BGB §§ 242, 631, 632; VOB/B § 14
Hat der Werkunternehmer bei Stellung seiner Schlussrechnung
versehentlich die Geltendmachung eines Teils seines Werklohnanspruchs
unterlassen und konnte der Auftraggeber dies ohne weiteres erkennen, so
kann der Unternehmer die noch ausstehende Vergütung nachfordern.
Eine Schlussrechnung enthält regelmäßig die Erklärung, dass die
erbrachte Leistung abschließend berechnet worden ist. Das Vertrauen des
Rechnungsempfängers, dass Nachforderungen nicht mehr zu erwarten sind,
kann z. B. gerechtfertigt sein, wenn der Unternehmer die Leistung
einseitig bestimmen darf oder wenn er verdeutlicht, dass er bewusst und
gewollt einen bestimmten Vergütungsanspruch nicht geltend macht.
Eine Nachforderung stellt sich jedoch nicht in jedem Fall als
treuwidrig dar. Maßgebend sind hier insoweit die Umstände des
Einzelfalls, wobei die Interessen beider Vertragsparteien umfassend zu
prüfen und gegeneinander abzuwägen sind. So können Auftragnehmer u. U.
einzelne versehentlich nicht abgerechnete Posten nachberechnen, wenn
für den Kunden ersichtlich ist, dass diese vergessen wurden.
Quelle: www.heinz-rae.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 404




