LG Lübeck, Teilurteil vom 09.04.2003 - 2 O 248/01
Auch
bei bestrittener Abnahme und erhobenen Mängelbehauptungen wird der
Werklohnanspruch des Nachunternehmers gemäß § 641 II BGB fällig, wenn
der Hauptunternehmer die entsprechende Vergütung für diese Leistung von
seinem Auftraggeber erhalten hat.
Häufig versuchen General- oder Hauptunternehmer, besonders gerne auch
Bauträger, ihre Nachunternehmer nicht zu bezahlen aufgrund von
Einwendungen, die nicht einmal der Bauherr gegenüber dem
Hauptunternehmer erhebt. Das Teilurteil des LG Lübeck stellt klar, dass
ein derartiges Verhalten vom Ansatz her unzulässig ist. Insbesondere
können nicht Beträge einbehalten werden, die vom Bauherrn bereits
bezahlt (und nicht zurückgefordert) werden. Die Auszahlungsverweigerung
hinsichtlich solcher Beträge ist von Seiten des Gerichts offensichtlich
als treuwidrig angesehen worden.
Praxistipp: Zu beachten ist bei Fällen dieser Art allerdings, dass
das Urteil nur einschlägig sein kann, wenn die vertraglichen Regelungen
und das Leistungssoll für die gegenständlichen Bauleistungen zwischen
Bauherrn und Hauptunternehmer einerseits, sowie Hauptunternehmer und
Subunternehmer andererseits praktisch identisch geregelt sind. In der
Regel wird dies allerdings der Fall sein.
Rechtsanwälte
Wolfgang Heinicke & Sylvia Heinicke
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