OLG Saarbrücken, Urt. v. 2.4.2003 – 1 U 702/02-167
VOB/B §§ 5, 8; BGB §§ 284ff. a.F.
Terminüberschreitungen rechtfertigen nur dann eine Beendigung des
Vertragsverhältnisses, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer ohne
Erfolg eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt
hat, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe.
Jedoch ist eine neue Fristsetzung nötig, wenn der Auftraggeber nach
Ablauf der gesetzten Frist weitere Arbeiten des Auftragnehmers
erbringen lässt, aber nicht in unmittelbarem Anschluss an die
abgelaufene Frist die Kündigung erklärt.
Quelle: OLGReportKompakt
Baurechtsurteile.de Beitrag 414




