OLG Frankfurt, Urteil vom 12.08.04 - 26 U 77/03
Ein
Bauunternehmer hat erst dann Anspruch auf Bezahlung, wenn er dem
Bauherrn eine nachprüfbare Schlussrechnung vorgelegt hat. Das entschied
das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem Urteil. Denn nach
Auffassung der Richter wird der Anspruch erst dann fällig. Die bloße
Bauabnahme durch den Bauherrn genüge nicht, heißt es in dem in der
Zeitschrift «OLG - Report» veröffentlichten Urteil (Az.: 26 U 77/03).
Das Gericht wies mit seinem Spruch die Zahlungsklage eines
Bauunternehmers ab. Der Kläger wollte noch offen stehenden Lohn
einklagen. Dem hatte der Bauherr, ein eingetragener Verein,
entgegengehalten, es fehle an einer nachprüfbaren Schlussrechnung. Die
Zahlungsforderung sei daher nicht schlüssig.
Das OLG schloss sich dem an. Die Richter betonten, die
Schlussrechnung müsse so aufgestellt und gegliedert sein, dass der
Bauherr ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit überprüfen könne.
So müsse zum Beispiel bei Bezahlung auf Stundenlohn-Basis erkennbar
sein, welche Arbeiter an welchen Tagen wie viele Stunden gearbeitet
hätten. Diese Voraussetzungen erfülle die vom Kläger vorgelegte
Abrechnung nicht.
Quelle:
Anwalt-Suchservice
Baurechtsurteile.de Beitrag 424




