BGH, Urteil vom 13.05.2004 - VII ZR 424/02
Hat der
Unternehmer eine Leistung nicht in seinen Pauschalpreis einkalkuliert,
weil er irrtümlich der Auffassung ist, sie sei nicht geschuldet,
scheitert die Prüfbarkeit seiner nach einer Kündigung erstellten
Schlussrechnung nicht daran, dass er keine Nachkalkulation vornimmt.
Mit dieser Begründung gab der Bundesgerichtshof (BGH) einem
Bauunternehmer Recht. Dieser war von einem Bauherrn zu einem
Pauschalpreis mit Sanierungsarbeiten an dessen Wohnhaus beauftragt
worden. Der Bauunternehmer begann mit den Arbeiten, führte sie aber
nicht zu Ende, weil ihm der Bauherr den Auftrag entzog. Die Parteien
nahmen daraufhin ein gemeinsames Aufmaß. Der Bauunternehmer legte eine
Schlussrechnung vor. Hierin wurden sowohl Entgelte für erbrachte und
nicht erbrachte Leistungen auf der Grundlage der Pauschalpreisabrede
als auch für nachträglich beauftragte Leistungen verlangt. Der Bauherr
verweigerte die Zahlung, weil er die Rechnung für nicht prüfbar hielt.
Der BGH führte aus, dass der Bauunternehmer zur Abrechnung eines
vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrags drei Schritte einhalten
müsse:
- Er müsse vortragen, welche Leistungen er erbracht habe.
- Diese müsse er von dem nicht ausgeführten Teil abgrenzen.
- Schließlich müsse er das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur
vereinbarten Gesamtleistung sowie des Preisansatzes für die
Teilleistungen zum Pauschalpreis darlegen.
Die Abrechnung müsse auf der Grundlage des Vertrags erfolgen und
den Bauherrn in die Lage versetzen, sich sachgerecht zu verteidigen.
Die umstrittene Abrechnung habe diesen Anforderungen genügt. Zwar müsse
die nachträgliche Aufgliederung des Pauschalpreises in Einzelleistungen
und Preise in der Regel die Gesamtleistung erfassen. Etwas anderes
gelte jedoch, wenn der Bauunternehmer einräume, dass er eine bestimmte
Leistung nicht einkalkuliert habe, weil er der Auffassung sei, dass sie
nicht geschuldet war. Es könne von ihm nur verlangt werden, dass er auf
der Grundlage seiner dem Vertrag zu Grunde liegenden Kalkulation
abrechne. Eine Nachkalkulation für den Fall, dass er eine Leistung
irrtümlich nicht einkalkuliert hat, sei nicht Voraussetzung für eine
prüfbare Schlussrechnung oder einen ausreichenden Vortrag zur
Vergütung.
Quelle:www.recht-dynamisch.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 434




