OLG Oldenburg, Urteil vom 15.07.2004 - 8 U 121/04
Ein
Architekt, der falsch geplant hat und deshalb gegenüber seinem
Auftraggeber schadenersatzpflichtig ist, kann gegen den Bauunternehmer
einen Ausgleichsanspruch haben. Voraussetzung ist, dass dieser die
Falschplanung erkannt und sie trotzdem der Bauausführung zu Grunde
gelegt hat.
Mit dieser Begründung mussten sich Architekt und Bauunternehmer einen
entstandenen Schaden teilen. Der Architekt hatte die Abstände eines
Neubaus zum Nachbarhaus falsch berechnet. Der Bauunternehmer hatte
diesen Fehler zwar bemerkt, den Bau jedoch weitergeführt. Nach
Stilllegung der Baustelle wurde der Architekt zum Ersatz des
entstandenen Schadens verurteilt. Einen Teil dieses Schadens verlangte
er nun vom Bauunternehmer erstattet.
Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg sah den Bauunternehmer
ebenfalls in der Pflicht. Er habe sich dem Auftraggeber gegenüber
dadurch schadenersatzpflichtig gemacht, dass er die Rohbauarbeiten
fortgesetzt habe, obwohl ihm bekannt geworden war, dass die
Grenzabstände unterschritten waren. Die Pflichtverletzung des
Bauunternehmers sei schon deshalb zu bejahen, weil ihm der
Planungsfehler des Architekten bereits bekannt war, als eine Korrektur
noch hätte vorgenommen werden können. Trotzdem habe er die Bauarbeiten
weiter fortgeführt, so dass die Korrektur nur mit erheblichem
finanziellen Aufwand möglich war.
Baurechtsurteile.de Beitrag 439




