BGH, Beschluss vom 24.02.2005 - VII ZR 340/03
BGB §§ 307, 336
1. Ist in einem Formularvertrag die Obergrenze einer Vertragsstrafe
von max. 10% geregelt, so darf dies nicht als Fußnote gestaltet sein,
da es sich sonst um einen redaktionellen Hinweis handelt.
2. Bei solcher Vertragsgestaltung ist die Obergrenze der Vertragsstrafe von 10% nicht vereinbart.
Die Parteien haben in einem von der Beklagten gestellten Bauvertragsformular vereinbart:
"Vertragsstrafe 1) ist vereinbart mit 3 Tausendstel der Abrechnungs-summe (ohne MWSt.)."
Die Fußnote enthält am Ende der Formularseite folgenden Text:
"1) Insgesamt darf die vereinbarte Vertragsstrafe 10 v. H. der Abrechnungssumme nicht überschreiten."
Zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, daß mit dieser
Vertragsgestaltung eine Obergrenze der Vertragsstrafe von 10 % nicht
vereinbart ist. Das Formular enthält in der Fußnote einen Hinweis
darauf, daß eine Obergrenze von 10 % nicht überschritten werden darf.
Das ist ein redaktioneller Hinweis und keine Vereinbarung einer
derartigen Obergrenze.
Baurechtsurteile.de Beitrag 453




