KG, Urteil vom 12.02.2003 – 4 U 263/01; BGH, Beschluss vom 10.02.2005 – VII ZR 22/04
Nur bei vollständiger Zahlung kommt ein Skontoabzug in Betracht.
Bei unerheblichen Differenzen zwischen Teilzahlung und Rechnungsbetrag ist der Skontoabzug unberechtigt.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Skontoabzüge in
beträchtlicher Höhe. Der Auftragnehmer hatte mehrere
Abschlagsrechnungen und Schlussrechnungen über mehr als 2 Mio. €
abgerechnet. Für die Zahlung innerhalb von 14 Werktagen war ein Skonto
vereinbart. Darüber hinaus war eine Erfüllungssicherheit in Höhe von 5
% der Nettowerklohnsumme vereinbart. Diese Sicherheit wurde gestellt
durch 10%ige Einbehalte von den Abschlagsrechnungen bis zum Erreichen
der Erfüllungssicherheit in Höhe von 5 % der Gesamtsumme. Da der
Auftraggeber die Sicherheitsleistung aus dem Bruttowerklohn ermittelte,
nahm er jeweils um 16 % zu hohe Abzüge vor. Der Auftragnehmer verlangte
die einbehaltenen Skontoabzüge zurück, weil die vorgenommenen
Sicherheitseinbehalte zu hoch und damit der Skontoabzug ohne
Berechtigung gewesen sei.
Das Kammergericht bestätigt die Auffassung des Auftragnehmers
vollumfänglich. Der Skontoabzug ist nur berechtigt, wenn der nach dem
Vertrag geschuldete Betrag vollständig ausgeglichen wird. Nach
Auffassung des Kammergerichts führen auch geringfügige Differenzen
zwischen geschuldeter und tatsächlicher Zahlung zum Verlust des
Skontos. Der BGH hat die Revision nicht zugeleassen.
Tipp:
Die Auffassung des Kammergerichts ist zutreffend, da die
Skontogewährung zur Verringerung des Kreditrisikos und zur schnellen
Zuführung von Liquidität an den Auftragnehmer dient. Außerdem soll mit
der Skontogewährung die schnelle Zahlung zur Vereinfachung des
Zahlungsverkehrs und zur Verminderung des Mahnwesens gefördert werden.
Bleibt die tatsächliche Zahlung jedoch hinter der geschuldeten Zahlung
zurück, führt dies zur Stückelungen und damit zu einer Erschwerung der
Zahlungsüberwachung. Außerdem ist gemäß § 266 BGB der Schuldner zu
Teilleistungen grundsätzlich nicht berechtigt. Er hat folglich die
geschuldete Summe in einem Betrag zu leisten. Das bedeutet jedoch auch,
dass es insofern nicht auf den rechnerischen Zahlungsbetrag ankommt,
sondern auf den tatsächlich geschuldeten. Für den Fall des berechtigten
Einbehalts von Teilen der Vergütung wegen bestehender Mängel wird
deshalb von einem Erhalt der Skontierbarkeit ausgegangen. Das bedeutet,
dass der Skonto auf den um das Zurückbehaltungsrecht verminderten
Auszahlungsbetrag ebenso abgezogen werden kann, wie auf den
zurückbehaltenen Betrag nach Abnahme der Mangelbeseitigungsleistung.
IBR 2005. 187
RA Mike Große
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