OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.07.2004 – 17 U 262/01
Weist
ein Bauherr Bedenken gegen eine Statik nur mit dem Hinweis auf eine
Stellungnahme des mit der Aufstellung der Statik beauftragten
Tragwerkplaners zurück, dann handelt er pflichtwidrig und der
Bauunternehmer ist berechtigt, die Kosten für die Überprüfung seiner
Bedenken geltend zu machen.
Der Bauunternehmer meldete Bedenken an, weil eine Baugrubensicherung
mittels Verbauwand, die mit Hilfe von Bodennägeln errichtet werden
sollte, abrutschte. Er begründete seine Bedenkenanmeldung mit der
wahrscheinlich fehlerhaften Tragwerksplanung. Der Bauherr wies diese
Bedenkenanmeldung als unbegründet zurück und stützte dies lediglich auf
eine Stellungnahme seines Tragwerksplaners, der diese Statik
aufgestellt hatte.
Der Unternehmer ließ die Stellungnahme und Statik durch einen
Sachverständigen prüfen, da ihm die Ausführungen des Bauherren nicht
genügten. Durch den Gutachter wurde festgestellt, dass die Statik
fehlerhaft und die weitere Ausführung danach Gefahren für Personen und
Sachen begründete. Die Kosten für diesen Gutachter forderte der
Bauunternehmer vom Auftraggeber zurück, da sich die Bedenken als
berechtigt erwiesen haben.
Das OLG Karlsruhe gab der Klage des Unternehmers statt. Die
Gutachterkosten sind zu erstatten. Der Bauherr handelte pflichtwidrig,
da er die technisch schwierige Frage lediglich durch seinen eigenen
Statiker bewerten ließ. Da dieser jedoch ein erkennbares Eigeninteresse
daran hatte, dass seine statischen Berechnungen zutreffend waren,
durfte sich der Auftraggeber auf diese Stellungnahme nicht verlassen.
Aus diesem Grund hätte der Bauherr ein unabhängiges Gutachten
veranlassen müssen, um die begründet vorgetragenen Bedenken zu
überprüfen. Das Unterlassen dieser unabhängigen Begutachtung werteten
beide Instanzen als schuldhaft im Rahmen des bestehenden
Vertragsverhältnisses mit dem Bauunternehmer.
Tipp:
Diese Entscheidung bestätigt zwei wesentliche Aspekte im
Vertragsverhältnis zwischen Bauherr und Unternehmer. Der Unternehmer
ist stets gut beraten, Bedenkenanmeldungen gemäß § 4 Nr. 3 VOB/B stets
an den Auftraggeber selbst und nicht an seine beauftragten Planer zu
übersenden. Darüber hinaus sollte dies stets nachvollziehbar und
beweiskräftig dokumentiert werden. Die bestehenden Eigeninteressen der
Beauftragten des Bauherren, eigene Fehlleistungen zu verbergen, zwingen
zur direkten Einschaltung des Bauherren. Dieser wiederum ist ebenfalls
gut beraten, den Ausführungen seiner beauftragten Ingenieure nicht
blind zu vertrauen. Sofern die Gefahr besteht, dass eigene
Fehlleistungen der Beauftragten vorliegen könnten, ist eine unabhängige
Bewertung angebracht.
IBR 2005, 315
Ein Beitrag von
Rechstanwalt Mike Große
www.lange-baurecht.de
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