OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2003 – 23 U 220/02 (Revision nicht zugelassen)
Die Unvorhersehbarkeit von Arbeiten begründet für sich keinen
Tatbestand, aus dem nachträglich eine Stundenlohnvergütung
gerechtfertigt werden könnte.
Ein Unternehmen wurde mit dem schlüsselfertigen Umbau eines
Supermarktes beauftragt. In dem Pauschalvertrag wurden
Stundenlohnarbeiten für Unvorhergesehenes für insgesamt 6.000,00 EUR
vereinbart. Die Summe floss in den Pauschalpreis für den gesamten
Auftrag mit ein. Nach Ausführung des Auftrags forderte der Unternehmer
zusätzliche Vergütungen in Höhe von 23.000,00 EUR für
Stundenlohnarbeiten. Im Rechtsstreit trägt der Unternehmer nur
unzureichend vor, welche Arbeiten mit dieser Vergütung erfasst sein
sollen und warum diese Arbeiten unvorhersehbar gewesen sind.
Der geltend gemachte Vergütungsanspruch wurde durch das OLG
abgelehnt. Zur Begründung führte das OLG aus, dass der Auftragnehmer
nicht konkret dargestellt hat, dass die zusätzlich in Rechnung
gestellten Arbeiten nicht unter die Stundenlohnarbeiten fielen, die
bereits im Vertrag pauschaliert worden sind. Nachtragsvergütungen wären
lediglich denkbar, wenn die zusätzlich abgerechneten
Stundenlohnarbeiten nicht bereits zum vertraglichen Leistungsinhalt
gehören. Die Unvorhersehbarkeit von zusätzlichen Arbeiten bekundet für
sich keinen Tatbestand, der über die Pauschalierung hinausgehende
Vergütungsansprüche begründet. Darüber hinaus fehlt die nach § 2 Nr. 10
VOB/B zwingend notwendige ausdrückliche Vereinbarung von weiteren
Stundenlohnarbeiten vor Beginn der Ausführung der betreffenden
Arbeiten.
Tipp:
Die Entscheidung macht den Charakter von Pauschalpreisabreden
nochmals deutlich. Der Leistungsumfang wird mit der vereinbarten
Pauschalvergütung weitgehend pauschaliert, so dass das Mengenrisiko
beim Auftragnehmer liegt. Werden weniger Leistungen für die
ordnungsgemäße Erbringung der beauftragten Arbeiten erforderlich, als
der Pauschalierung zugrunde gelegt wurden, behält der Auftragnehmer
trotzdem den vereinbarten Vergütungsanspruch in Höhe der Pauschalsumme.
Andererseits erhält er grundsätzlich keine zusätzliche Vergütung,
sofern bei unverändertem Leistungsinhalt zusätzliche Arbeiten
erforderlich werden und er deshalb einen höheren Aufwand hat als
ursprünglich vorgesehen. Dies gilt selbstverständlich auch für
pauschalierte Stundenlohnarbeiten.
Ein Beitrag von
Rechtsanwalt Mike Große
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