BGH Urteil vom 24.02.2005, VII ZR 328/03
Ein Bauherr
beauftragt ein Rohbauunternehmer mit der Erstellung eines Rohbaus.
Vertragliche Grundlage sind Pläne, die der Architekt für den Bauherren
erstellt hatte. Nach Auftragserteilung und vor Beginn der Baumaßnahme
legt der Architekt dem Unternehmer abweichende Pläne vor, die
insbesondere vorsehen,
dass das Werk um 1,15 m höher gegründet wurde, als in den Plänen vorgesehen war, die Vertragsgrundlage waren.
Der Unternehmer führt das Bauwerk nach den geänderten
Architektenplänen aus. Als der Bauherr dies bemerkt, stoppt er sofort
den Bau, weigert sich auch eine entsprechende Tektur zu unterzeichnen
und erklärt, dass er diese Änderung nicht angeordnet habe.
Der Werkunternehmer klagt den Werklohn ein.
Landgericht und Oberlandesgericht gaben dem Werkunternehmer recht.
Der BGH hob die Entscheidung auf und verwies den Rechtstreit zur weiteren Verhandlung an das OLG zurück.
Hierbei führt der BGH aus, dass eine Haftung des Unternehmers auf die Abrisskosten des Rohbaus in Betracht käme.
Der Unternehmer hätte die Abweichung der vom Architekten übergebenen Pläne feststellen müssen und
hätte den Bauherren darauf hinweisen müssen, dass diese vom
Architekten neuerdings übergebenen Pläne nicht mit den Plänen identisch
sind, die Vertragsgrundlage waren.
Da der Unternehmer diesen Hinweis nicht gegeben habe, habe er
sich wegen Verletzung der Hinweispflicht schadensersatzpflichtig
gemacht.
Dabei trifft den Architekten sicherlich ein erhebliches
Mitverschulden, welches auch der BGH unterstellt. Dieses Mitverschulden
muß sich der Bauherr zurechnen lassen, weil der Architekt im
planerischen Bereich
Erfüllungsgehilfe des Bauherren ist.
Das Maß des Mitverschuldens konnte der BGH jedoch nicht
feststellen, so dass der den Rechtstreit zur weiteren Verhandlung an
das OLG zurückverwiesen hat.
Tip: Soweit der Architekt abweichend vom Vertrag abweichende
Planungen vorlegt, muß der Unternehmer klären, ob diese Abweichungen
auch tatsächlich durch den Bauherren genehmigt sind oder dem Bauherren
bekannt sind.
Baurechtsurteile.de Beitrag 472




