KG Berlin, Urt. v. 07.05.2004 – 7 U 6018/99 (Rev. nicht zugel.)
Die vereinbarte Vertragsstrafe entfällt bei einvernehmlicher
Verschiebung des Fertigstellungstermins, sofern dazu nichts anderes
vereinbart wird.
Wird die ursprünglich vereinbarte Fertigstellungsfrist von den Parteien
einvernehmlich verlängert, so kommt es auf die Umstände des Einzelfalls
an, ob die ursprünglich getroffene Vertragsstrafenregelung auch für den
neuen Fertigstellungstermin gelten soll, sofern dies nicht ausdrücklich
geregelt ist. Der Bauunternehmer hatte sich zur Montage einer Fassade
bis zum 31.01.1989 verpflichtet. Die Parteien vereinbarten eine
Vertragsstrafe für die Überschreitung des Fertigstellungstermins. Sechs
Monate vor Ablauf dieser Frist vereinbarten die Parteien eine
Verschiebung des Fertigstellungstermins auf den 30.04.1989. Die
Fertigstellung erfolgte jedoch erst im Herbst 1989. Der Bauherr fordert
aus diesem Grund die Vertragsstrafe in Höhe von ca. 125.000,00 €.
Das Kammergericht Berlin hat diesen Anspruch abgelehnt. Nach der
Darstellung des Kammergerichts konnte sich der Bauherr auf die
ursprünglich vereinbarte Vertragsstrafe nicht stützen. Durch die
einvernehmliche Verschiebung des ursprünglichen Fertigstellungstermins
war mangels ausdrücklicher Regelung die Vertragsstrafe hinfällig
geworden. Die Parteien hätten klarstellen müssen, dass auch der
vereinbarte neue Fertigstellungstermin strafbewährt sein soll oder
hätten eine neue Vertragsstrafe vereinbaren müssen. Dies ist nicht
geschehen.
Tipp:
Nicht selten kommt es zu einvernehmlichen Verschiebungen von
Fertigstellungsterminen am Bau. Sofern im ursprünglichen Vertrag der
vereinbarte Fertigstellungstermin mit einer Vertragsstrafe belegt war,
muss der Auftraggeber bei Verschiebung des Fertigstellungstermins
darauf achten, auch den neuen Termin der Vertragsstrafe zu
unterstellen. Dies sollte möglichst schriftlich erfolgen, um später
keine Nachweisschwierigkeiten zu haben. Allzu leicht verliert der
Auftraggeber sonst eine ursprünglich vereinbarte Vertragsstrafe durch
ein Entgegenkommen mit einem verschobenen Fertigstellungstermin.
Ein Beitrag von
Rechtsanwalt Mike Große
www.lange-baurecht.de
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