OLG Köln, Urteil vom 02.06.2005, Az.: 17 U 121/99
Ein
Generalunternehmer verpflichtete sich zur Sanierung eines Bauernhofes.
Gleichzeitig beauftragte der Bauherr einen Architekten mit der
Genehmigungs- und Ausführungsplanung. Nach Abschluss der Arbeiten
wurden grundsätzliche Mängel an dem sanierten Dach festgestellt, die u.
a. auf eine nicht fachgerechte Kantung der Kehlanschlussbleche
zurückzuführen waren. Außerdem war die Hinterlüftung fehlerhaft
installiert. Der Bauherr verlangt von dem Unternehmer Schadensersatz.
Dieser verweigert die Zahlung unter Berufung auf ein
Planungsverschulden des vom Bauherrn beauftragten Architekten, der
weder die Hinterlüftung des Daches plante, noch eine detaillierte
Anweisung für die Anschlussbleche vorgab.
Das Oberlandesgericht gab der Schadensersatzklage des Bauherrn statt.
Der Umstand, dass die Verblechungen des Daches in den Planzeichnungen
eines Architekten weder mit der richtigen Randaufkantung noch mit einer
fachgerechten Abkantung und Fixierung dargestellt worden sind,
rechtfertige es nicht, dem Bauherrn ein Mitverschulden aufzuerlegen,
wenn der Unternehmer, der nach den Planungen des Architekten arbeitet,
in eben diesem Bereich seine handwerklichen Regeln vernachlässige und
dadurch mangelhafte Leistungen erbringe.
Dem Architekten könne kein Verschulden vorgeworfen werden, wenn er
auf eine Ausführungsplanung für Regeldetails verzichte, da er die
einschlägigen Fachregeln als bekannt voraussetzen darf, für deren
Einhaltung der Handwerker selbst verantwortlich sei.
Quelle: www.kanzlei-schenderlein.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 481




