BGH, Urteil vom 23.06.2005 – VII ZR 200/04
Die Klausel in einem Bauträgervertrag:
„Grundlage der Bauausführung ist diese Baubeschreibung. Änderungen
der Bauausführung, der Material- und Baustoffauswahl, soweit sie
gleichwertig sind, bleiben vorbehalten“
ist unwirksam.
Zur Begründung heißt es: Nach § 10 Nr. 4 AGBG ist in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam die Vereinbarung eines Rechts des
Verwenders (das ist derjenige, der die Klausel in den Vertrag
einbringt), die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr
abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung
unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen
Vertragsteil zumutbar ist. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn
für die Änderung ein triftiger Grund vorliegt. Die Klausel läßt nicht
erkennen, daß die Baufirma zu einer Änderung der Bauausführung nur dann
berechtigt ist, wenn triftige Gründe vorliegen. Nach ihrem Wortlaut
besteht die Änderungsbefugnis ohne Einschränkung, sieht man davon ab,
daß die ersetzende Leistung gleichwertig sein muß. Im Hinblick auf die
gebotene Klarheit und Verständlichkeit von Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ist es unverzichtbar, daß die Klausel die
triftigen Gründe für das einseitige Leistungsbestimmungsrecht nennt und
in ihren Voraussetzungen und Folgen erkennbar die Interessen des
Vertragspartners angemessen berücksichtigt.
Quelle: Daniel Burchard für baufoerderer.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 485




