BGH, Urteil vom 06.10.2005 - VII ZR 325/03
Bauträger
müssen es sich künftig sehr genau überlegen, ob sie sich auf eine
Rückabwicklung des Vertrags einlassen oder reklamierte Mängel
beseitigen. Das gilt vor allem, wenn der Eigentümer schon einige Jahre
in der Wohnung wohnt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nämlich entschieden, dass sich der
Nutzungsvorteil des Eigentümers nur nach der zeitanteiligen linearen
Wertminderung im Vergleich zwischen der tatsächlichen Nutzung und der
voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer von 80 Jahren berechnet.
Bemessungsgrundlage für die Wertminderung durch die Bewohnung ist dabei
nicht der Kaufpreis, sondern der tatsächliche Wert der mangelhaften
Immobilie. Folge im konkreten Fall: Der Eigentümer musste nur einen
Nutzungsvorteil von 9.331 EUR zahlen – und nicht den fiktiven Mietzins,
den der Bauträger angesetzt hatte. Der hätte sich auf 47.462 EUR
belaufen.
Wichtig: Bei einer Rückabwicklung im Wege des Großen
Schadenersatzes muss der Bauträger dem Eigentümer auch noch die
Finanzierungskosten ersetzen. Wer als Bauträger in eine ähnliche Lage
kommt, sollte also eine schnelle Entscheidung herbeiführen, ob der
Mangel beseitigt oder der Vertrag rückabgewickelt wird. Nach dieser
Entscheidung ist die Mangelbeseitigung meist der günstigere Weg.
Quelle: www.kanzleiferner.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 496




