OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.05.2005, Aktenzeichen 17 U 294/03
Ein Auftragnehmer wurde mit Erbringung von Gerüstbauarbeiten
beauftragt. Ursprünglich sollte ein Hängegerüst ausgeführt werden.
Tatsächlich erfolgte die Ausführung mit einem Standgerüst. Die hierfür
erforderlichen Mehrkosten macht der Unternehmer geltend und trägt vor,
er habe auf Anweisung des Architekten gehandelt.
Das Gericht wies die Klage ab, da eine eigenmächtige Abweichung vom
Vertrag vorliege. Die Erklärung des Architekten helfe dem Unternehmer
nicht, weil dieser grundsätzlich keine Vollmacht habe, Anordnungen für
den Bauherrn zu treffen. Der Bauherr selbst habe aber derartige
Anordnungen unzweideutig nicht getroffen. Nach den Feststellungen des
Sachverständigen wäre es auch möglich gewesen, ein Hängegerüst
aufzustellen. Die durch das Standgerüst angefallenen Mehrkosten könne
der Unternehmer daher nicht vergütet verlangen.
Quelle: www.ra-heinicke.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 511




