BGH, Urteil vom 22.12.2005, Aktenzeichen VII ZR 71/04
Der Bauherr muss den Unternehmer nicht auf die Gefahr eines besonders
großen Schadens hinweisen, wenn die Schadengeneigtheit dem Unternehmer
durch ausreichende Untersuchung selbst bekannt sein müsste.
Der Unternehmer war mit Arbeiten an einer Schwimmhalle beauftragt. U.a.
sollte ein unter der Decke verlaufender, über die gesamte Länge der
Fassade der Schwimmhalle reichender "Rabitz"-Streifen entfernt werden.
5 bis 10 cm unter diesem Streifen, der unter der Decke angebracht war
und ursprünglich einer Sonnenschutzanlage diente, befand sich eine
neue, eingebrachte abgehängte Decke, die jedoch nicht aus Segmenten
bestand, sondern einheitlich als Gesamtbauteil konstruiert war. Beim
Entfernen des Streifens fiel dieser herunter, durchschlug die
abgehängte Decke und führte dazu, dass die gesamte Decke abbrach und in
die Schwimmhalle hineinfiel. Nachdem das Berufungsgericht der
Auftraggeberseite noch eine erhebliche Mitschuld deshalb aufgebürdet
hatte, weil der Unternehmer nicht vor Beginn der Arbeiten auf die
Besonderheit der Konstruktion der abgehängten Decke in einem Bauteil
hingewiesen worden war, schiebt diesem Argument der BGH einen Riegel
vor.
Nach Auffassung des BGH ist der Bauherr nicht verpflichtet, in
einem Fall wie diesem den Unternehmer auf die Gefahr eines besonderen
Schadens hinzuweisen. Unabhängig von der Konstruktion der Decke war der
Unternehmer verpflichtet, diejenigen Sorgfaltsanstrengungen zu
unternehmen, die notwendig waren, um eine schadenfreie Erbringung des
Werkes (Entfernung des Rabitzstreifens) zu ermöglichen. Das Kappen der
Halteseile und Lostreten des Streifens stellt nach Auffassung des BGH
ein besonders fachwidriges Verhalten dar, das zu einer nicht mehr
beherrschbaren Gefahr für die gesamte Decke führt, unabhängig von deren
Konstruktionsweise. Der Unternehmer hätte sich im Zweifel darüber
informieren müssen, wie der Rabitzstreifen fachgerecht zu entfernen
war. Da dies nicht geschehen ist, trägt er die Verantwortung allein.
Quelle:
Hans-Christian Schwarzmeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Breiholdt Rechtsanwälte, Hamburg
www.breiholdt.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 515




