BGH Urteil vom 22. Dezember 2005 - VII ZR 183/04
Im Juli
2004 hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden, dass einem
Bauherrn, der für den Bau eines schlüsselfertigen Hauses Ratenzahlungen
vereinbart, ein gesetzliches Widerrufsrecht von zwei Wochen zusteht
(siehe Beitrag 387).
Dieses Widerrufsrecht war allerdings juristisch umstritten, denn das
Brandenburgische Oberlandesgericht hatte sich in einem ähnlichen Fall
gegen eine solche Widerrufsmöglichkeit ausgesprochen.
Die Entscheidung war damals auch nicht rechtskräftig geworden, weil die
Klägerin Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt hatte. Und das mit
Erfolg, wie sich jetzt gezeigt hat. Denn der BGH hat das Urteil
aufgehoben und die Sache zur weiteren Untersuchung an das
Berufungsgericht zurückverwiesen (Urteil vom 22. Dezember 2005, Az.:
VII ZR 183/04). Die Richter stellten klar, dass es sich bei einem
Vertrag, in dem sich ein Unternehmer zur Lieferung und Errichtung eines
Ausbauhauses gegen Teilzahlungen verpflichte, um einen so genannten
"Werkvertrag" handele. Ein Verbraucher könne einen solchen Vertrag
weder nach den Vorschriften über Ratenlieferungsverträge (§§ 505 Abs. 1
Nr. 1, 355 Abs. 1 BGB) noch nach den Bestimmungen über
Teilzahlungsgeschäfte (§§ 501 Satz 1, 499 Abs. 2, 495 Abs. 1, 355 Abs.
1 BGB) widerrufen.
Denn die Vorschrift des § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB für
Ratenlieferungsverträge sei auf Werkverträge, bei denen die Vergütung
in Teilbeträgen zu entrichten ist, nicht anwendbar. Gegen eine direkte
Anwendung sprechen nach der Urteilsbegründung sowohl der Wortlaut als
auch die Entstehungsgeschichte der Norm. Auch eine entsprechende
("analoge") Anwendung komme nicht in Betracht, so der BGH.
Bei dem Vetrag über die Errichtung des so genannten "Ausbauhauses"
habe es auch nicht um ein so genanntes "Teilzahlungsgeschäft"
gehandelt, so dass auch das Widerrufsrecht für solche Geschäfte nicht
greife. Teilzahlungsgeschäfte sind nach der gesetzlichen Definition des
§ 499 Abs. 2 BGB Verträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache
oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen
Teilzahlungen zum Gegenstand haben. Das setzt voraus, dass die
Fälligkeit der vom Verbraucher geschuldeten Zahlung gegenüber dem
gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt gegen Zahlung eines Entgelts
hinausgeschoben wird, um dem Verbraucher die Zahlung des vereinbarten
Preises zu erleichtern. Hier hatten die Parteien mit der
Vertragsklausel, dass die die Vergütung in drei Teilbeträgen zu
entrichten sei, aber nur Voraus- bzw. Abschlagszahlungen vereinbart.
Dadurch, so der BGH, werde die nach § 641 Abs. 1 BGB mit der Abnahme
eintretende Fälligkeit des Anspruchs auf die Schlusszahlung aber nicht
hinausgeschoben.
Daher sah der BGH hier keinen Grund für ein gesetzliches
Widerrufsrecht der Beklagten, und hob das Urteil auf. Den Beklagten
bleibt allerdings noch eine kleine Hoffnung. Denn das Oberlandesgericht
Koblenz hatte sich bisher nicht mit dem vertraglich vereinbarten
Rücktrittsrecht und der Höhe der eingeklagten Vergütung von rund 13.000
Euro befasst. Denn nach seiner Auffassung kam es darauf nicht mehr an,
weil ja - angeblich - schon das gesetzliche Widerrufsrecht bestand. Um
diese Fragen zu klären, verwies der BGH den Fall an das
Oberlandesgericht zurück.
Quelle: Daniel Burchard für www.baufoerderer.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 522




