Häufig verstehen Auftragnehmer die Mangelrüge so, dass sie, wenn kein von ihnen zu vertretener Mangel vorliegt, damit beauftragt sind, vorhandene Mängel zu beseitigen und hierfür auch einen Werklohnanspruch haben.
Dem ist allerdings nicht so, so die lehrreiche Entscheidung des Landgerichtes Leipzig (05 HK O 2727/05).
Im dortigen Fall hatte der Handwerker, welcher aufgrund einer Mangelrüge vor Ort war, festgestellt, dass der Mangel nicht von ihm zu vertreten war, sondern von den Nutzern des streitgegenständlichen Objektes.
Tatsächlich war eine Zuleitung verstopft. Der Handwerker entfernte die Verstopfung und stellte dafür eine
Rechnung. Diese wurde vom Landgericht zurückgewiesen - hier läge kein Vertrag vor. Ohne Vertrag aber kein Anspruch.
Die Entscheidung ist richtig und sollte der Unart, aus Mangelbeseitigungsaufforderungen Anschlussaufträge zu
akquirieren, entgegengehalten werden.
Quelle:
Rechtsanwälte van Vliet, Schabbeck & Zickgraf
Ludwigstrasse 73
67059 Ludwigshafen
www.ra-vsz.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 523
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