BGH Urteil vom 27. April 2006 - VII ZR 175/05
Wird in
einem Kaufvertrag über ein Fertighaus ein pauschalierter Schadensersatz
von 10% von der vereinbarten Gesamtsumme vereinbart, falls der der
Bauherr kündigt und dies nicht von dem Unternehmer zu vertreten ist, so
ist dies wirksam.
Ein Vertrag, mit dem sich der Unternehmer zur Lieferung und Errichtung
eines Fertighauses verpflichtet, ist ein Werkvertrag. Im entschiedenen
Fall enthielt der Vertrag die folgende Vereinbarung:
"Erfolgt eine Kündigung gleich aus welchem Grund, ohne dass sie von
W. Haus (= Klägerin ) zu vertreten ist, hat W. Haus das Recht, eine
pauschale Vergütung bzw. einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe
von 10 % des zur Zeit der Kündigung vereinbarten Gesamtpreises zu
verlangen, sofern nicht der Bauherr oder W. Haus im Einzelfall andere
Nachweise erbringen".
Eine solche Klausel ist nicht gemäß § 308 Nr.7a BGB unwirksam, da
sie keine unangemessene Benachteiligung darstelle. Während ein
pauschaler Schadensersatz von 18% als sehr zweifelhaft zu bewerten sei,
liege im konkreten Fall nur ein Vereinbarung über 10% vor. Gemäß § 649
BGB müsste sich der Unternehmer bei einer freien Kündigung durch den
Besteller die ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, jedoch stellte
der BGH fest, dass dem Unternehmer auch ein anteiliger Gewinnzuschlag
zu stehe. Eine Pauschalierung von 10% sei nicht unangemessen hoch.
Damit liege auch kein Verstoß gegen § 309 Nr. 5 BGB vor.
Quelle: www.immothek24.de , Henning
Baurechtsurteile.de Beitrag 535




