BGH, Urteil vom 27.07.2006 - VII ZR 202/04
Entgegen
vieler Oberlandesgerichte erlaubte der BGH einem Generalunternehmer,
den Umfang der seitens seines Nachunternehmers erbrachten Leistung
durch Bezugnahme auf dessen Rechnung darzulegen und weiter diesen
Vortrag durch Zeugnis eines Mitarbeiters des Nachunternehmers unter
Beweis zu stellen.
CBH Rechtsanwälte schreiben zu diesem Thema:
Der BGH bleibt in seinen Anforderungen weit hinter den
Anforderungen einiger OLG-Senate an die Darlegungs- und Beweislast der
Generalunternehmer zurück, die sich auf diesem Wege gerne langjährigen
Bauprozessen mit oftmals umfangereichen Beweisaufnahmen entziehen
wollen.
Im zu entscheidenden Fall rechnete der Generalunternehmer die von
seinem Nachunternehmer erbrachten Leistungen gegenüber seinem
Auftragnehmer nach Kündigung des Vertrages ohne gemeinsames Aufmaß auf
Basis der Rechnung des Nachunternehmers ab. Als Beweis für das
Erbringen der Leistungen bot er das Zeugnis eines Mitarbeiters des
Nachunternehmers an. Das Berufungsgericht hatte diesen Vortrag als
unsubstantiiert zurückgewiesen und wertete das Beweisangebot als
unzulässigen Ausforschungsbeweis. Der BGH tritt dieser Auffassung
entgegen. Aus der in Bezug genommenen Rechnung lasse sich ohne weiteres
der Leistungsumfang entnehmen. Eine solche Bezugnahme reiche aus, um
die in Rechnung gestellten Leistungen darzulegen. Auch handelt es sich
um keinen Ausforschungsbeweis, da sich das Beweisangebot auf den sich
aus der Rechnung ohne weiteres ersichtlichen Leistungsumfang der
Nachunternehmerin und damit auf eine konkrete Tatsache bezieht und
nicht, wie sonst bei einem Ausforschungsbeweis, auf willkürliche
Behauptungen aufs Geratewohl oder ins Blaue hinein.
Die Entscheidung des BGH ist begrüßenswert. Die zulässige
Bezugnahme auf die Schlussrechnung des Nachunternehmers sowie die
Möglichkeit, den dort abgerechneten Leistungsstand durch Zeugnis eines
Mitarbeiters unter Beweis stellen zu können, erleichtert die
Prozessführung in der Baupraxis ungemein. Die Augen sollten jedoch
nicht davor verschlossen werden, dass der Zeugenbeweis oftmals nicht
das zuverlässigste Beweismittel ist. Ob diese Vereinfachung tatsächlich
den erhofften Erfolg bringen wird, wird sich von Fall zu Fall
entscheiden.
Quelle:
Rechtsanwältin Christine Püschmann
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Baurechtsurteile.de Beitrag 584




