LG Münster, Urteil vom 08.06.2005 - 10 O 638/04
Eine
Abweichung oder Umgehung der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
führt nach der Rechtsprechung des BGH gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit
der Fälligkeitsregelung. Stattdessen ist die Vergütung bei der Abnahme
des Werkes zu entrichten.
Die in einem notariellen Vertrag getroffenen Fälligkeitsregelungen sind
insgesamt nichtig, wenn sie zu Lasten des Erwerbers des
Wohnungseigentums von der Makler- und Bauträgerverordnung abweichen.
§ 12 der Makler- und Bauträgerverordnung verbietet dem
Gewerbetreibenden den Abschluß einer Abschlagszahlungsvereinbarung, die
zu Lasten des Erwerbers von § 3 Abs. 2 Makler- und
Bauverträgerverordnung abweicht.
Die erste Kaufpreisrate in Höhe des hälftigen Kaufpreises sollte
bereits bei Vorliegen der dort aufgeführten Voraussetzungen,
insbesondere, nach Bewilligung der Auflassungsvormerkung und nach
Beginn der Erdarbeiten, fällig werden. Die zweite Kaufpreisrate sollte
vollständig bei Bezugsfertigkeit fällig werden.
Damit sind diese beiden Anteile der von der Beklagten zu zahlenden
Gesamtvergütung den Regelungen der Makler- und Bauträgerverordnung
insgesamt entzogen worden.
Diese Abweichung der MaBV führt gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit
der Fälligkeitsregelung; an die Stelle der nichtigen
Ratenzahlungsvereinbarung tritt § 641 Abs. 1 BGB, wonach die Vergütung
bei der Abnahme des Werkes zu entrichten ist.
Baurechtsurteile.de Beitrag 585




