BGH, Urteil vom 12.10.2006 - VII ZR 272/05
1. Dem
Unternehmer kann die Kenntnis eines mit der Prüfung des Werkes
beauftragten Mitarbeiters eines Subunternehmers auch dann zuzurechnen
sein, wenn er einen Bauleiter zur Überwachung eingesetzt hat.
2. Das ist der Fall, wenn der Mangel auch bei ordnungsgemäßer
Bauüberwachung vom Bauleiter nicht wahrgenommen werden kann, weil er
bei der Kontrolle der Leistung vom Bauleiter infolge weiter geführter
Arbeiten nicht zu bemerken war.
Rechtsanwalt Thomas Gutwin schreibt zu diesem Thema:
1. Allein der Umstand, dass der Bauleiter bei einer ordnungsgemäßen
Kontrolle einen Mangel hätte feststellen können, begründet nicht den
Vorwurf der Arglist.
2. Wird der Mangel vom Subunternehmer des Auftragnehmers bemerkt
und verschweigt dieser den Mangel, wird dem Auftragnehmer diese
Kenntnis des Subunternehmers unter Umständen zugerechnet. Im Rahmen des
§ 638 BGB wird einem Unternehmer grundsätzlich nur die Arglist solcher
Mitarbeiter zugerechnet, deren er sich bei der Erfüllung seiner Pflicht
bedient, dem Besteller die Mängel seiner Leistung zu offenbaren.
Erfüllungsgehilfe in diesem Sinne ist in der Regel derjenige, der mit
der Ablieferung des Werkes an den Besteller betraut ist oder dabei
mitwirkt (BGH, Urteil vom 12. März 1992 - VII ZR 5/91, BGHZ 117, 318,
320; Urteil vom 30. November 2004 - X ZR 43/03, BauR 2005, 550).
Dazu gehört in aller Regel der von dem Unternehmer zur Überwachung
der Bauleistungen eingesetzte Bauleiter (BGH, Urteil vom 20. Dezember
1973 - VII ZR 184/72, BGHZ 62, 63, 69). In Betracht kommt aber auch die
Zurechnung anderer zur Erfüllung der Offenbarungspflicht herangezogener
Hilfspersonen. Setzt allein das Wissen und die Mitteilung von mit der
Herstellung befassten Mitarbeitern den Unternehmer in Stand, seine
Offenbarungspflicht gegenüber dem Besteller zu erfüllen, so kann es
geboten sein, ihm deren Kenntnisse zuzurechnen, wenn sie auch mit der
Prüfung des Werkes auf Mangelfreiheit betraut sind. Je schwieriger und
je kürzer ein Mangel während der Ausführung der Leistung zu entdecken
ist, desto eher muss die Kenntnis einer mit Prüfungsaufgaben betrauten
Hilfsperson des Unternehmers diesem zugerechnet werden. Auf dieser
Grundlage hat es der Senat für möglich gehalten, dass dem Unternehmer
die Kenntnis des arglistigen Subunternehmers (BGH, Urteil vom 15.
Januar 1976 - VII ZR 96/74, BGHZ 66, 43, 45) oder eines arglistigen
Kolonnenführers (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1973 - VII ZR 184/72,
BGHZ 62, 63, 70) jedenfalls dann zugerechnet wird, wenn deren
Leistungen nicht überwacht werden.
Es ist den Interessen des Bestellers, im Hinblick auf die
Zurechnung der Arglist keine unangemessenen Nachteile durch die
arbeitsteilige Organisation des Auftragnehmers erdulden zu müssen (vgl.
BGH, Urteil vom 20. Dezember 1973 - VII ZR 184/72, BGHZ 62, 63, 68;
Urteil vom 12. März 1992 - VII ZR 5/91, BGHZ 117, 318, 320; Urteil vom
30. November 2004 - X ZR 43/03, BauR 2005, 550, 551), dann nicht
ausreichend Rechnung getragen, wenn der Nachweis der fehlenden
Überwachung Voraussetzung für die Annahme der Arglist wäre. Denn es
gibt Fälle, in denen auch bei einer ordnungsgemäßen Organisation und
pflichtgemäßen Durchführung der Bauleitung der Mangel durch diese nicht
entdeckt werden kann. So ist es denkbar, dass einzelne Gewerke
abgeschlossen sind, ohne dass die Bauleitung die Mangelfreiheit
vollständig hat prüfen können. Das ist z.B. dann der Fall, wenn der
Bauleiter für ein Einfamilienhaus die Baustelle nur in gewissen
Abständen besucht und Arbeiten in seiner Abwesenheit nicht nur
abgeschlossen, sondern durch weitere Leistungen überdeckt werden. In
diesen Fällen ist es nicht gerechtfertigt, auf die von vornherein
ausgeschlossene Kenntnis der Bauleitung abzustellen. Vielmehr muss es
dann die Möglichkeit geben, auch auf die Kenntnisse anderer Mitarbeiter
zurückzugreifen, die an Stelle des abwesenden Bauleiters mit der
Prüfung des Werkes auf Mangelfreiheit betraut sind und deshalb Gehilfen
bei der Erfüllung der Offenbarungspflicht sein können. Es ist deshalb
auch dann, wenn der Unternehmer eine einwandfreie Organisation der
Bauüberwachung nachweist, im Einzelfall zu prüfen, ob ihm ausnahmsweise
die Kenntnis seines Subunternehmers oder seiner bzw. dessen für die
Prüfung der Leistung verantwortlichen Mitarbeiter zuzurechnen ist.
Ein Beitrag von:
RA Thomas Gutwin
RAe Weiß Glimm & Kollegen Erlangen-Bamberg
www.wgk.eu
Baurechtsurteile.de Beitrag 590




