OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.9.2002 - 21 U 16/02
In
etlichen Bauverträgen ist im Sinne von § 3 Abs. 2 MaBV "nach
vollständiger Fertigstellung" die letzte Rate fällig. Diese Fälligkeit
und somit der Zahlungsanspruch der letzten Rate tritt also nicht schon
mit der Abnahme, sondern erst mit der vollständigen Beseitigung der
sogenannten Protokoll-Mängel ein.
Fundstellen: BauR 2003, 93
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
21 U 16/02
Verkündet am 30. September 2002
BGB a.F. §§ 638, 639; MaBV § 3 Abs. 2; VOB/B § 12 Abs. 1
1. Zu der Frage, was unter dem Begriff „vollständige Fertigstellung des Objekts“ in einem Bauvertrag zu verstehen ist.
2. § 639 Abs. 2 BGB betrifft den Lauf der Gewährleistungsfrist
gemäß § 638 BGB a.F. und nicht die Verjährung des Vergütungsanspruchs
des Unternehmers.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2002 - 21 U 16/02
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. V. sowie die
Richter am Oberlandesgericht J. und L. auf die mündliche Verhandlung
vom 24.09.2002
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Wuppertal vom 18.12.2001 unter Zurückweisung der
weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.690,37 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2001 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen, hinsichtlich eines Betrages
von 10.057,11 € (19.670,00 DM) jedoch nur als derzeit unbegründet.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin zu 91 % und die Beklagte zu 9 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand und Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte hat von der Klägerin als Bauträgerin gemäß
Notarvertrag vom 23.12.1996 (BI. 20 ff. GA) ein neu zu errichtendes
Wohnhaus zum "Festpreis" von 562.000,00 DM gekauft. § 4 Abs. 3 des
Notarvertrages bestimmt, daß die einzelnen Kaufpreisraten entsprechend
den Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MaBV nach Baufortschritt
fällig werden, die 6. und letzte "nach vollständiger Fertigstellung".
Das Objekt wurde der Beklagten unstreitig am 29.12.1997 übergeben.
Hierüber verhält sich das Protokoll vom gleichen Tage nebst
umfangreicher Mängelliste (Anlage zur BB, BI. 132 ff. GA). Unter dem
Az.: 17 OH 8/99 ist beim Landgericht Wuppertal eine selbständiges
Beweisverfahren anhängig, in dem das Vorhandensein dieser Mängel und
die für die Beseitigung erforderlichen Aufwendungen aufgeklärt werden
sollen. Das Gutachten des Sachverständigen liegt in Auszügen vor
(Anlage B7 zur BE, Bl. 187 ff. GA). Die Klägerin macht mit der
vorliegenden Klage primär drei Forderungen geltend:
a) letzte Kaufpreisrate 19.670,00 DMb) Sonderwünsche gemäß Rechnung
vom 16.04.1998(Anlage K2 zur KS, BI. 42 GA) 10.702,33 DMc) dadurch
höhere anrechenbaren Kosten und ein um 3.093,63 DMhöheres
ArchitektenhonorarInsgesamt 33.465,96 DM.
Das ist die Klageforderung, welche die Klägerin hilfsweise mit
einem Anspruch auf Erstattung angeblich verauslagter Grundbesitzabgaben
von 5.415,51 DM begründet.
Das Landgericht hat die Hauptforderungen als verjährt angesehen und
den Sachvortrag zur hilfsweise geltend gemachten Forderung für
unzureichend erachtet. Hiergegen richtet sich die Berufung der
Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren
weiterverfolgt.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache nur
hinsichtlich eines Teils der hilfsweise geltend gemachten Forderung in
Höhe von 1.690,37 € Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet.
1. Das Landgericht hat die Klage wegen der primär geltend gemachten
Vergütungsansprüche der Klägerin im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
zu a) letzte Werklohnrate
Die Klägerin kann die letzte Werklohnrate derzeit nicht beanspruchen. Sie ist nicht fällig.
Der Senat ist allerdings nicht der Auffassung, daß die Werklohnforderung der Klägerin verjährt ist.
Die Verjährungsfrist für den Vergütungsanspruch des Bauträgers
beträgt gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. 2 Jahre. Sie beginnt mit dem
Ablauf des Jahres, in dem der Zahlungsanspruch entstanden ist - §§ 198,
201 BGB a. F.. Das setzt grundsätzlich Fälligkeit voraus, die
regelmäßig mit Abnahme der Werkleistungen eintritt - § 641 BGB. Hier
hat die Übergabe des jedenfalls im wesentlichen fertigen Bauwerkes am
29.12.1997 stattgefunden. Spätestens darin wird man ungeachtet der
protokollierten Mängelvorbehalte der Beklagten die Abnahme der
Werkleistungen sehen müssen, die nach den Angaben der Beklagten im
selbständigen Beweisverfahren (S. 7 der dortigen Antragsschrift, Bl.
152 GA) und dem Schreiben der Klägerin vom 10.12.1997 (Anlage B6 zur
BE, Bl. 186 GA) indes sogar schon am 01.12.1997 stattgefunden haben
dürfte. Gegenteiliges hat die Klägerin jedenfalls nicht schlüssig
dargelegt. Danach begann die Verjährungsfrist für den
Vergütungsanspruch der Klägerin mit Ablauf des 31.12.1997 - §§ 198, 201
BGB a. F.. Sie endete gemäß § 188 Abs. 2 BGB a. F. mit Ablauf des
31.12.1999 und damit lange vor Eingang des Mahnbescheidsantrages am
29.12.2000.
Nach dem Notarvertrag sollte die Fälligkeit der letzten
Vertragspreisrate indes von der vollständigen Fertigstellung des
Objektes abhängen. Ob die obigen Grundsätze auch für die hier geltend
gemachte letzte Vertragspreisrate gelten, hängt also davon ab, was
unter dem Begriff der "vollständigen Fertigstellung" zu verstehen ist,
wie er im Notarvertrag in Anlehnung an die Formulierung in § 3 Abs. 2
MaBV verwendet wird. Hierzu werden in Rechtsprechung und Literatur
unterschiedliche Meinungen vertreten. Nach einer Auffassung soll die
vollständige Fertigstellung mit Blick auf § 12 Abs. 1 VOB/B wohl dem
Zeitpunkt der Abnahmereife entsprechen (OLG Düsseldorf BauR 1982, 168
f.; OLG Köln BauR 1983, 380 f.). Sie liegt also vor, wenn die
Bauleistung funktionell soweit fertiggestellt ist, daß sie ungehindert
und bestimmungsgemäß in Gebrauch genommen werden kann; das Gewerk muss
im wesentlichen mangelfrei sein. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte
das von ihr abgenommene Haus bezogen. Mängel, welche der
bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme hätten entgegenstehen können, sind
nicht ersichtlich. Es ist auch nichts dafür vorgetragen, daß solche,
eine Abnahme hindernden und zunächst verborgenen Mängel später
aufgetreten sind. Folgt man dieser Auffassung zur Auslegung des
Begriffes der "vollständigen Fertigstellung", so bleibt es dabei, daß
der Restvergütungsanspruch der Klägerin aus den oben genannten Gründen
verjährt ist. Das gilt auch, wenn man der Ansicht von Conrad folgt
("Die vollständige Fertigstellung im Bauträgervertrag", BauR 1990, 546
ff.), wonach die vollständige Fertigstellung ungeachtet des
Vorhandenseins etwaiger Mängel in jedem Fall mit der Abnahme des
Gewerkes als erfolgt gelten soll (a.a.O., 549).
Demgegenüber haben das OLG Naumburg (IBR 1999, 532), das OLG
Koblenz (NJW-RR 99, 671) und das OLG Hamm (DnotZ 94, 870) entschieden,
daß von einer vollständigen Fertigstellung im obigen Sinne erst dann
auszugehen ist, wenn alle Mängel, insbesondere sogenannte
Protokollmängel, vollständig beseitigt sind. Dafür spricht dogmatisch,
daß der Besteller (nach altem Recht) auch nach Abnahme einen auf
Beseitigung etwa vorhandener Mängel gerichteten Erfüllungsanspruch hat.
Gerade im vorliegenden Fall liegt es nahe, daß die Parteien die in Rede
stehende Fälligkeitsbestimmung auch in diesem Sinne verstanden haben.
Denn gemäß § 7 des Notarvertrages sollte die Beklagte verpflichtet
sein, das Objekt schon bei Bezugsfertigkeit abzunehmen. Die
Bezugsfertigkeitsrate ist allerdings nach der Fälligkeitsregelung in §
4 des Vertrages die 5. Rate und nicht die Schlussrate. Berücksichtigt
man darüber hinaus, daß die Bezugsfertigkeit nach § 7 ausdrücklich
schon vor der vollständigen Fertigstellung der Vertragsleistungen
eintreten können sollte, so spricht letztlich einiges dafür, daß mit
der vollständigen Fertigstellung ein anderer Zeitpunkt als der der
Abnahme oder der Abnahmereife gemeint ist. Deshalb schließt sich der
Senat jedenfalls für den vorliegenden Fall der letztgenannten
Auffassung mit dem Ergebnis an, daß die geltend gemachte
Werklohnforderung nicht als verjährt anzusehen ist.
Das ändert jedoch nichts daran, daß die auf Zahlung ausstehenden Werklohns gerichtete Klage derzeit unbegründet ist.
Wenn nämlich die Verjährungseinrede nicht greift, weil nach obigen
Erwägungen nicht die Abnahme der für die Fälligkeit und den Beginn der
Verjährungsfrist entscheidende Zeitpunkt ist, sondern die faktische
Fertigstellung, die unzweifelhaft frühestens in 1998 mit der
Beseitigung der zunächst unstreitig vorhandenen Mängel vorlag, oblag es
der Klägerin schlüssig darzulegen und ggfls. zu beweisen, daß die
tatbestandlichen Voraussetzungen für den Eintritt der Fälligkeit
jedenfalls jetzt erfüllt sind, das Objekt also im obigen Sinne fertig
ist. Das setzt nachprüfbaren Sachvortrag dazu voraus, wann die von der
Beklagten in der Liste vom 29.12.1997 (BI. 133) aufgeführten Mängel
behoben worden sein sollen. Ein in diesem Sinne ordnungsgemäßer
Prozessvortrag der Klägerin fehlt. Die schlichte Behauptung, die Mängel
seien soweit überhaupt vorhanden - in 1998 vollständig beseitigt worden
(Seite 4 BB, BI. 126 GA), reicht jedenfalls nicht, zumal die Beklagte
durch auszugsweise Vorlage des im selbständigen Beweisverfahren
erstatteten Sachverständigengutachtens (Bl. 187 ff. GA) ihrerseits
schlüssig dargelegt hat, daß auch jetzt noch nachbesserungsbedürftige
Mängel vorhanden sein sollen. Die Restwerklohnforderung ist also nicht
fällig und die Klage war insoweit als derzeit unbegründet abzuweisen.
zu b) Sonderwünsche
Der Anspruch auf Bezahlung der Sonderwünsche ist in jedem Fall
verjährt. Insoweit ist Fälligkeit nach allgemeinen Regeln mit der
Abnahme am 01.12.1997 eingetreten § 641 BGB. Zum Ablauf der
Verjährungsfrist wird auf die Ausführungen unter a) verwiesen. Ohne
Erfolg beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf, daß die
Verjährung gemäß § 639 Abs. 2 BGB a. F. gehemmt gewesen sei. Der
Beklagten ist insbesondere darin zuzustimmen, daß § 639 Abs. 2 BGB den
Lauf der Gewährleistungsfrist gemäß § 638 BGB a. F. und nicht die
Verjährung des Vergütungsanspruchs des Unternehmers betrifft. Die
hierfür geltende Verjährungsfrist wird durch Verhandlungen über das
nach Abnahme ohnehin in die Darlegungs- und Beweislast des Bestellers
fallende Vorhandensein von Mängeln und etwaige Nachbesserungsbemühungen
des Unternehmers nicht gehemmt.
zu c) Architektenhonorar
In diesem Punkt gelten die Ausführungen unter b) entsprechend.
2. Mit dem (verdeckten) Hilfsantrag nimmt die Klägerin die Beklagte
auf Erstattung der in der Berufungsbegründungsschrift (dort S. 8, BI.
130 GA) bezeichneten Zahlungen auf Grundbesitzabgaben in Anspruch. Sie
betreffen den Zeitraum nach dem 01.01.1998 und waren deshalb gemäß § 8
Abs. 3 des Notarvertrages grundsätzlich von der Beklagten zu tragen,
die das Haus am 29.12.1997 übernommen hat. Die Klägerin kann mithin dem
Grunde nach gemäß § 812 Abs. 1 S.1 BGB Erstattung der verauslagten
Beträge verlangen, insgesamt allerdings nur in Höhe von 1.690,37 €
(3.306,07 DM).
Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 21.06.2002 (BI. 224 ff. GA) die
Erstattungsfähigkeit der von der Klägerin angeblich verauslagten
Grundbesitzabgaben - Grundsteuer B - für 1998 und 1999 gemäß Bescheid
der Stadt W. vom 21.05.1999 (Anlage zum SS. d. KI. v. 05.04.2002, BI.
174 GA, und Anlage zum SS. der Bekl. v. 21.06.2002, Bl. 227 GA) in
Abrede gestellt. Daraufhin hat der Senat die mündliche Verhandlung
wiedereröffnet und der Klägerin aufgegeben, nachvollziehbar darzulegen,
wann auf welche Gebührenbescheide der Stadt D. welche Beträge gezahlt
worden sein sollen. Dem ist hinsichtlich des o.g. Bescheides nicht
genüge getan. Mit Recht weist die Beklagte nämlich darauf hin, daß die
Grundstücksbezeichnung im o.g. Bescheid (F. F 32, P195U.A) nicht mit
der ihres Grundstückes (F. 60 B) übereinstimmt. Solche Abweichungen
kommen in den übrigen von der Klägerin vorgelegten Gebührenbescheiden
nicht vor; warum der o.g.
Bescheid gleichwohl das Grundstück der Beklagten betreffen soll,
hat die Klägerin nicht nachvollziehbar erläutert. Hierzu hätte sie
allerdings schon deshalb näher vortragen müssen, weil die Beklagte mit
Schriftsatz vom 21.06.2002 einen weiteren Gebührenbescheid der Stadt W.
betreffend die Grundbesitzabgaben (Grundsteuer B) für den nämlichen
Zeitraum vom 26.11.1999 (Bl. 226 GA) vorgelegt hat, der - mit
geringfügig abweichenden Messbeträgen - unzweifelhaft ihr Grundstück
betrifft und unstreitig von ihr bezahlt worden ist. Das alles legt
nahe, daß der von der Klägerin in Bezug genommene Gebührenbescheid
gerade nicht das Grundstück der Beklagten betrifft. Gegenteiliges hätte
jedenfalls schlüssig dargetan werden müssen, was nicht geschehen ist.
Offenbar geht die Klägerin immer noch davon aus, daß die Beklagte einen
identischen Bescheid vom 21.05.1999 erhalten habe (vgl. S. 2 des SS. v.
08.08.2002, BI. 241 GA). Das ist nach Aktenlage unzutreffend und geht
am entscheidungserheblichen Sachverhalt vorbei. Lediglich ergänzend
weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, daß sich aus dem
Bescheid vom 21.05.1999 bei genauer Betrachtung im übrigen kein zu
zahlendes Debet, schon gar nicht ein solches von 2 x 1.054,72 DM,
sondern ein Guthaben von 1.528,08 DM ergibt, resultierend wohl aus der
Neuberechnung des Messbetrages für den Abrechnungszeitraum.
Alle weiteren Abgaben, welche die Klägerin für die Beklagte gezahlt
haben will, sind indes gegen den schlüssigen Sachvortrag der Klägerin
ohne erkennbaren tatsächlichen Anknüpfungspunkt "ins Blaue hinein" und
deshalb nicht tauglich bestritten; ob sie darüber hinaus mit Rücksicht
auf das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 21.06.2002 (dort S.
2, BI. 225 GA) sogar als zugestanden zu gelten haben, kann somit im
Ergebnis ebenso dahinstehen wie die Beantwortung der Frage, wann die
Klägerin welche Beträge tatsächlich gezahlt hat, was sich im übrigen
aus ihren Angaben im Schriftsatz vom 29.08.2002 (BI. 242 f. GA)
zweifelsfrei ergibt.
Die Beklagte kann auch mit den hilfsweise auf Minderung des
Werklohns gestützten Einwendungen nicht gehört werden. Der in Rede
stehende Kostenerstattungsanspruch ist einer Minderung nicht
zugänglich.
Die erstmals im Berufungsrechtszug hilfsweise erklärte Aufrechnung
mit im übrigen rechtlich nicht nachvollziehbar bezeichneten
Gegenansprüchen wegen der behaupteten Mängel des Objektes ist gemäß §
530 Abs. 2 ZPO a. F. unzulässig. Es ist nicht sachdienlich, das
vorliegende Verfahren in zweiter Instanz gegen den Widerspruch der
Klägerin mit umfangreichen Mängelrügen zu belasten, um über damit in
keinerlei Zusammenhang stehende Forderungen der Klägerin entscheiden zu
können.
Nach alldem hat die Klage mit dem Hilfsantrag nur hinsichtlich eines Betrages von
................ 5.415,51 DM
./. ............ 1.054,72 DM
./. ............ 1.054.72 DM
................ 3.306,07 DM,
das sind ....1.690,37 €,
Erfolg.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 2 ZPO.
Der Senat hält es für gerechtfertigt, der Klägerin gemäß § 97 Abs.
2 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens auch hinsichtlich des
gerechtfertigten Teils des Hilfsantrages aufzuerlegen, da dieser erst
im Berufungsrechtszug trotz des erstinstanzlichen Bestreitens der
Beklagten schlüssig begründet worden ist (vgl. S. 2 des SS. v.
25.10.2001, Bl. 71 GA).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, weil die Sache
keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des
Revisionsgerichtes auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich erscheint - §
543 Abs. 2 ZPO n. F..
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren beträgt 19.879,78 €. (Hauptantrag: 17.110,87 €; Hilfsantrag: 2.768,91 €)
Die Beschwer für die Klägerin beträgt 18.189,41 €, für die Beklagte beträgt sie 1.690,37 €.
Baurechtsurteile.de Beitrag 60




