Grundsätzlich hat der Schuldner das fehlende Verschulden an einer Fristüberschreitung darzulegen und
zu beweisen. Dies gilt aber nicht. wenn Gläubiger nicht nur Gläubiger hinsichtlich etwaiger sich aus
einer Fristüberschreitung ergebenden Ansprüche, sondern auch - gemeinsam mit dem
Generalunternehmer, für dessen Überwachung er zuständig war - Erfüllungsgehilfe des Schuldners.
Ein Kläger ist als Mitglied der Architektengesellschaft, der die Bauabwicklung für die Beklagte oblag,
deshalb gemäß § 242 BGB gehindert, sich darauf zu berufen, dass die Bezugsfertigkeit nur verspätet
hergestellt werden konnte.
KG Berlin, Urteil vom 11.02.2005 - 7 U 252/03
Themen aus dem Urteil:
Verschulden an einer Fristüberschreitung - Darlegungsfrist des Schuldners - Mitgliedschaft in der
Architektengesellschaft - Verspätete Herstellung der Bezugsfähigkeit
Rechtsgrundlagen:
Art. 26 EGZPO
Art. 229 § 5 EGBGB
§ 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG
§ 11 Nr. 7 AGBG
§ 166 Abs. 1 BGB
§ 242 BGB
§ 254 BGB
§ 278 BGB
§ 282 BGB
§ 635 BGB
Baurechtsurteile.de Nr.617
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