OLG Brandenburg Urteil vom 13.12.2005 - 11 U 15/05
In einem Bauträgervertrag hatten die Parteien vereinbart, dass das Dachgeschoss
eines Wohnhauses mit formaldehydfreien Spanplatten verkleidet werden sollte.
Tatsächlich wurden jedoch formaldehydhaltige Platten eingebaut.
Als der Mieter infolge der Formaldehydbelastung über gesundheitliche
Beschwerden klagte und die Miete minderte, verlangte der Auftraggeber den Austausch der Platten.
Obwohl die vom
Bundesgesundheitsministerium empfohlenen Grenzwerte für eine
Schadstoffkonzentration in der Raumluft nicht überschritten wurden, gab
das OLG Brandenburg (Urteil vom 13.12.2005, Az. 11 U 15/05) dem
Auftraggeber Recht. Der Bundesgerichtshof hat die
Nichtzulassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung zurückgewiesen.
Wenn im Bauvertrag bestimmte
Eigenschaften von Bauteilen vereinbart wurden, sind diese auch
vertraglich geschuldet. Jede Abweichung stellt einen Mangel dar.
Auf Grenzwerte, die sich aus den
anerkannten Regeln der Technik ergeben, kommt es nur dann an, wenn die
Parteien keine besondere Vereinbarung zur Verwendung
formaldehydhaltiger Bauelemente getroffen haben.
Danach hat auch das Oberlandesgericht differenziert. Der Bauträger muss die
Spanplatten im Dachgeschoss austauschen.
Die Mietminderung muss er seinem
Auftraggeber jedoch nicht ersetzen. Im Mietvertrag wurde eine
Formaldehydbelastung nicht generell ausgeschlossen. Folglich muss der
Mieter eine Belastung im Rahmen der zulässigen Grenzwerte akzeptieren
und ist nicht zur Minderung der Miete berechtigt.
Claus Suffel, Rechtsanwalt




