Wer Rechnung nicht aufhebt, riskiert Geldstrafe
Dienstag, 17. April 2007 um 16:00 Uhr
BERLIN (DAV) – Wer baut, der kennt das Problem: Ständig flattern Rechungen
ins Haus. Die meisten Bauherren verlassen sich dabei auf ihren Architekten,
der die Rechnungen für sie prüft und zur Bezahlung freigibt oder bei Fehlern
zurückweist. „Solche Rechnungen“, warnt Rechtsanwältin Heike Rath,
Frankfurt, und Mitglied der Rechtsanwaltsvereinigung ARGE Baurecht des
Deutschen Anwaltvereins (DAV), „müssen bestimmte formale Vorschriften erfüllen.“
Dies betrifft alle Rechnungen, die ein Bau- oder Bauausbauunternehmen
an den Bauherrn richtet, wie auch alle Rechnungen, die der Architekt
selbst seinem Bauherrn stellt.
Acht Punkte müssen grundsätzlich beachtet werden: Die Rechnung muss den
vollständigen Namen und die komplette Anschrift sowohl des Bauunternehmens
als auch des Bauherrn tragen. In der Rechnung muss die Steuernummer
oder die vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer
des Rechnungsstellers aufgeführt sein. Das Datum darf nicht fehlen.
Die Rechnung muss außerdem eine Rechnungsnummer haben. Art und
Umfang der erbrachten Bau- oder Architektenleistung müssen eindeutig bezeichnet
sein, ebenso wie der Zeitpunkt der Leistung. Und natürlich müssen
auch der Umsatzsteuersatz und die entsprechende zu zahlende Summe am
Ende der Rechnung ausgewiesen werden.
„Häufig vergessen“, mahnt Heike Rath, „wird der Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht
der Rechnung. Er gehört ans Ende jeder Rechnung“. Geschäftsleute
müssen ihre Rechnungen zehn Jahre lang aufheben. Dies gilt vor allem,
wenn der Bauherr nicht als Privatmann baut, sondern Unternehmer ist und
damit vorsteuerabzugsberechtigt. Aber auch private Bauherren, die nicht der
Umsatzsteuer unterliegen, müssen ihre Rechungen aufbewahren - und zwar
zwei Jahre lang. Damit will der Gesetzgeber die Schwarzarbeit eindämmen, so
Rath. „Kann der Bauherr innerhalb dieser zwei Jahre dem Finanzamt auf
Nachfrage keine Rechnung vorweisen, droht ihm ein Bußgeld von bis zu
5.000 Euro.“ Außerdem brauche der Bauherr die Rechnungen, um später eventuelle
Gewährleistungsansprüche bei Baumängeln geltend machen zu
können. Wie lange er die Rechnungen aufbewahren sollte, richte sich nach
den vereinbarten Gewährleistungsfristen, und die werden vor Baubeginn vertraglich
festgeschrieben.
Quelle: www.arge-baurecht.com
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