Prüffähigkeit der Schlussrechnung und Abnahme des Werkes als Voraussetzungen der Fälligkeit der Schlussrechnung im Rahmen eines Bauvertrages - Entbehrlichkeit einer förmlichen Abnahme bei Einzug
Rechtsgrundlagen:
§ 12 Nr. 4 (1) VOB/B
§ 529 Abs. 1 ZPO
§ 531 Abs. 2 ZPO
Gericht:
OLG Brandenburg
Datum:
04.04.2007
Aktenzeichen:
13 U 105/06
Entscheidungsform:
Urteil
Vorinstanz:
LG Potsdam - 24.07.2006 - AZ: 8 O 268/05
Ausschnitte aus dem Urteil:
Fälligkeitsvoraussetzung für die Schlusszahlung sind beim VOB/B- Bauvertrag zum einen die Abnahme der Werkleistung und zum anderen die Erstellung einer prüfbaren Schlussrechnung.
[...]
Die Erstellung und Vorlage einer neuen Schlussrechnung im Berufungsverfahren, wie sie der Kläger hier mit der Schlussrechnung vom 21. August 2006 eingeführt hat, ist nicht als neues Angriffs- und Verteidigungsmittel im prozessrechtlichen Sinne zu werten, da hierdurch erst im Laufe des Verfahrens die materiellrechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch geschaffen und alsdann in den Prozess eingeführt werden.
[...]
Die förmliche Abnahme ist auch nicht deshalb entbehrlich geworden, weil die Beklagten bereits im Laufe des Monats November 2004 in das Haus eingezogen sind, denn unstreitig war dieses zu diesem Zeitpunkt noch nicht fertig hergestellt.
Baurechtsurteile.de Nr.667
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