BGH, Urteil vom 20.01.2000 - VII ZR 224/98
1. Eine
Regelung in einem Bauträgervertrag, wonach die letzte Rate vor Übergabe
der Wohnungen zu zahlen ist, zuvor jedoch bei der Abnahme festgestellte
Mängel zu beseitigen sind, ist dahin auszulegen, dass die letzte Rate
nicht vor Beseitigung der Mängel fällig wird.
2. Ist für die Übergabe ein Termin vereinbart, gerät der Bauträger
in Verzug, wenn er bis zu dem Termin die Mängel nicht beseitigt hat. Er
kann sich dann nicht darauf berufen, dass der Erwerber die letzte Rate
nicht gezahlt hat.
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz des
Verzugsschadens wegen der nach seiner Auffassung verspäteten Übergabe
von erworbenen Eigentumswohnungen. Außerdem macht er Ansprüche aus
einer Mietgarantie und auf Kostenvorschuß wegen Mängeln geltend.
Aus dem Urteil:
Solange die Beklagte die Fälligkeitsvoraussetzungen für die letzte Rate
nicht schaffte, war sie mit der Übergabe in Verzug. Denn es lag an ihr,
die Voraussetzungen für die Fälligkeit der letzten Rate durch die
Beseitigung der Mängel und entsprechende Information des Klägers zu
schaffen. [...]
Baurechtsurteile.de Beitrag Nr. 68




