Anspruch auf Eigentumsverschaffung aufgrund eines Bauträgerkaufvertrags - Endgültige Fertigstellung des Hauses als Bedingung für die Fälligkeit der Restkaufpreisrate - Aufspaltung des Bauträgerkaufvertrags in einen Grundstückskaufvertrag und einen Werkvertrag - Wirksamkeit einer formularvertraglichen Bestimmung über die Folgen eines ungenehmigten Einzugs - Wahlrecht des Insolvenzverwalters
Rechtsgrundlagen:
§ 103 InsO
§ 106 Abs.1 S. 2 InsO
§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG
§ 11 Nr. 2 Buchst.a AGBG
§ 641 BGB
Gericht:
OLG Koblenz
Datum:
10.07.2006
Aktenzeichen:
12 U 711/05
Entscheidungsform:
Urteil
Vorinstanz:
LG Mainz - 26.04.2006 - AZ: 6 O 162/02
Fundstellen:
BauR 2007, 930 Heft 5
Amtlicher Leitsatz:
Aus der Insolvenz des Bauträgers kann sich die Aufspaltung eines Bauträgerkaufvertrages in zwei Teile, einen Grundstückskaufvertrag und einen Werkvertrag über die Erstellung eines Wohnhauses oder einer Wohnung, ergeben. Für den Anspruch der Erwerber des Bauträgerobjekts auf mangelfreie Erstellung des Hauses bleibt es dann bei dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters. Für den Anspruch auf Auflassung hat der Insolvenzverwalter dagegen kein Wahlrecht; diesen Anspruch muss er aus der Masse erfüllen. Die Fälligkeit des Auflassungsanspruchs richtet sich dann nicht mehr danach, ob die gesamte vereinbarte Gegenleistung erbracht wurde, sondern nur danach, ob der Teil des Kaufpreises, welcher auf die Übereignung des Grundstücks und der Wohnung entfällt, gezahlt wurde. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung über die Fälligkeit des gesamten Restkaufpreises für den Fall des ungenehmigten Einzuges ist unwirksam.
Linktipp ohne Gewähr:
http://www.cbh.de/article11116-2002.html
Baurechtsurteile.de Nr.701
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