OLG Hamm, Urteil vom 31.05.2007 – 24 U 150/04
In einer aktuellen
Grundsatzentscheidung hat der zuständige Bausenat des
Oberlandesgerichts Hamm auch in zweiter Instanz die gegen einen
Bauherrn gerichtete Schadensersatzklage eines Bauträgers zurückgewiesen.
In dem zugrundeliegenden Fall hatte
ein Bauherr aus dem Münsterland mit dem Kläger einen Bauträgervertrag
zur Errichtung und zum Erwerb einer Immobilie am Elbufer in Dresden im
Wert
von 700.000,00 Euro geschlossen. Der Bauträger befand sich mit der Erstellung der
Bezugsfertig-
keit der Wohnung in Verzug. Der Bauherr setzte dem Bauträger daraufhin eine aus technischer
Sicht zu kurze Frist zur Fertigstellung des Gebäudes. Der Bauträger sah
hierin eine treuwidrige Loslösung vom Vertrag und nahm den Bauherrn auf
Schadensersatz in Höhe von 240.000,00 Euro
in Anspruch, weil er die Wohnung nicht mehr zu dem ursprünglichen Preis habe verkaufen können.
Dieser Sichtweise des Bauträgers ist
das Oberlandesgericht Hamm nicht gefolgt. Ist ein Bauträger mit der
Fertigstellung eines Objekts in Verzug, so ist er in der Regel selbst
bei einer vom Bauherrn gesetzten zu kurzen Frist verpflichtet, binnen
einer Woche detailliert anzugeben, wann die Arbeiten unter
größtmöglichen Anstrengungen beendet sein werden, wobei hierbei auch
eine Erhöhung der Arbeitskräfte sowie der täglichen Arbeitsstunden auf
der Baustelle bis hin zu Doppelschichten und Samstagsarbeit ins Kalkül
zu ziehen sind. Umgekehrt ist der Bauherr anschließend verpflichtet,
nach Erhalt eines solchen Bauzeitenplans spätestens nach drei Wochen zu
erklären, ob er mit der aus dem Plan ersichtlichen Frist einverstanden
ist. Da der Bauträger in dem zu entscheidenden Fall bereits keinen
detaillierten Bauzeitenplan erstellt hatte, blieb seine Klage gegen den
Bauherrn letztlich erfolglos.
Quelle: OLG Hamm




